Die Grundsteuer wird ab 2025 anders berechnet. Foto: picture alliance/dpa-Zentralbild/Jens Büttner

Ein Merkblatt wird den Grundsteuerbescheiden beiliegen.

Kornwestheim - In den kommenden Tagen verschickt die Stadt Kornwestheim die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2022. Diesen Schriftstücken ist ein vom Städte- und Gemeindetag sowie vom Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg verfasstes Merkblatt zur Grundsteuerreform 2025 beigelegt.

Die Grundsteuerreform ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, die Grundsteuer neu zu regeln. In einer Übergangszeit bis 2024 darf das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.

Entscheidend: Grundstücksgröße

Hierzu hat das Land Baden-Württemberg im November 2020 ein Landesgrundsteuergesetz verabschiedet, das die neue Grundlage für die Grundsteuererhebung ab 2025 darstellt. Das dem Bescheid beigelegte Merkblatt weist nun auf die ersten Schritte hin, die im Jahr 2022 zur Neubewertung der Grundstücke notwendig werden. Es soll als Vorabinformation dienen, insbesondere zu den erforderlichen Steuererklärungen, zu denen die Finanzverwaltung des Landes im Laufe des Jahres die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer aufrufen wird. Für die voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte 2022 an die Finanzbehörden des Landes – nicht an die Stadt Kornwestheim – abzugebenden Steuererklärungen werden dann insbesondere Angaben zur Grundstücksgröße und zum Bodenrichtwert der zu besteuernden Grundstücke benötigt.

Bodenrichtwerte werden ermittelt

Der Gutachterausschuss der Stadt Kornwestheim hat in diesem Zusammenhang bereits mit den Vorbereitungen zur Ermittlung der dazu notwendigen aktuellen Bodenrichtwerte zum 1. Januar 2022 begonnen. Die neu ermittelten Werte werden bis spätestens 30. Juni 2022 veröffentlicht und somit in der zweiten Jahreshälfte zur Verfügung stehen. Eine Auskunft zu den aktualisierten Bodenrichtwerten wird daher vor dem 1. Juli nicht möglich sein. Deshalb bittet die Stadtverwaltung darum, bis zur Veröffentlichung der entsprechenden Bodenrichtwertkarte von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen.

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz gibt es unter anderem auf der Internetseite der Stadt Kornwestheim www.kornwestheim.de.