Die Deutsche Umwelthilfe unterlag vor Gericht gegen Mercedes, hält die Entscheidung aber für einen Erfolg. Foto: dpa/Bernd Weißbrod

Die Deutsche Umwelthilfe wollte den Verkauf von Verbrennerautos früher als geplant verbieten lassen. Das Landgericht Stuttgart weist die Klage aus formalen Gründen ab, hat an der Argumentation aber wenig auszusetzen.

Das Landgericht Stuttgart hat eine Klage von Vertretern der Deutschen Umwelthilfe (DUH) abgewiesen, die es Mercedes verbieten sollte, ab November 2030 weiter Autos mit Verbrennungsmotor zu verkaufen, sofern deren gesamte CO2-Emissionen bestimmte Mengen überschreiten. Es sei nicht die Aufgabe der Gerichte, aus dem Grundsatz des Umweltschutzes, der im Grundgesetz niedergelegt ist, zahlenmäßige Grenzen der Klimaerwärmung und damit einhergehende Vorgaben für die Emissionsmengen oder deren Minderung abzuleiten, erklärten die Stuttgarter Richter. Dies sei vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, der dafür einen großen Spielraum habe. Gerichte könnten Gesetze lediglich anwenden, nicht aber im Rahmen von Individualklagen Entscheidungen an sich ziehen, die dem Gesetzgeber vorbehalten seien.

 

CO2-Ausstoß als Grundrechtsverletzung

Die DUH-Vertreter hatten ihre Klage damit begründet, zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,75 Grad bis zum Jahr 2100 dürften ab 2020 weltweit nur noch 511 Gigatonnen CO2 ausgestoßen werden. Von diesem Budget entfalle ein Anteil von 4,19 Gigatonnen ab Januar 2021 auf Deutschland, erklären die Kläger unter Berufung auf den Sachverständigenrat für Umweltfragen der Bundesregierung. Dieses deutsche CO2-Budget sei bei unverändertem Emissionsverhalten bereits 2029 aufgebraucht. Je schneller das Budget heute verbraucht werde, desto drastischer seien die Maßnahmen, die später zur CO2-Minderung ergriffen werden müssten und die Grundrechte der Kläger beschränken würden. Somit stelle eine Aufzehrung des CO2-Budgets eine Grundrechtsverletzung dar.

Die Stuttgarter Richter erklärten dazu, insbesondere bei Handlungen, die nur mittelbar Auswirkungen auf Dritte hätten, sei eine Abwägung notwendig zwischen den Rechten derer, die die Handlungen ausübten, und derer, die potenziell davon betroffen seien. Dies setze aber voraus, dass die Folgen des Verhaltens, das untersagt werden solle, zumindest absehbar seien. Hier sei dies aber nicht der Fall. Denn es lasse sich keine Aussage darüber treffen, ob bei einer Fortsetzung des Verkaufs von Autos mit Verbrennungsmotoren überhaupt mit Einschränkungen für die Kläger zu rechnen sei und wenn ja, worin diese bestünden. Die Auswirkungen seien „völlig ungewiss und erlauben keine Interessenabwägung zwischen den Rechten der Kläger und der Beklagten“.

Umwelthilfe hält Klage für erfolgreich

Die DUH sieht in der Entscheidung trotz der Abweisung ihrer Klage einen Erfolg. Die Entscheidung sei eine „Ohrfeige in Richtung Gesetzgeber“, erklärte DUH-Chef Jürgen Resch. Der Gesetzgeber müsse sich darum kümmern, dass Grenzen formuliert würden. Gerade weil der Gesetzgeber nicht aktiv werde, sei man gezwungen, vor Gericht zu ziehen, um die „Grundrechte der Menschen und künftigen Generationen zu schützen“. Der DUH-Anwalt Remo Klinger, der vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits vor vier Jahren die Fahrverbote für Diesel-Pkw in Stuttgart erstritten hatte, kündigte an, vor das Oberlandesgericht zu ziehen.

Die Stuttgarter Mercedes-Benz AG sieht sich durch die Entscheidung in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Das Unternehmen habe „längst den Spurwechsel zur Klimaneutralität eingeleitet“. Bereits bis 2030 solle der CO2-Fußabdruck eines Pkw um mehr als die Hälfte gegenüber 2020 verringert werden; bis zum Ende dieses Jahrzehnts wolle man außerdem dort vollelektrisch werden, wo die Marktbedingungen es zulassen. Auf der UN-Klimakonferenz in Glasgow habe Mercedes als einziger deutscher Autohersteller die Erklärung COP 26 unterzeichnet und damit die Absicht erklärt, ab 2035 in führenden Märkten nur noch emissionsfreie Fahrzeuge anzubieten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2021 in einem aufsehenerregenden Urteil entschieden, dass das deutsche Klimaschutzgesetz unzureichend sei, weil es Klimaziele lediglich bis 2030 vorsehe. Die Verfassungsrichter machen sich darin indirekt das Konzept zu eigen, dass es beim CO2-Ausstoß ein bestimmtes nationales Restbudget gibt, das zur Erreichung der Klimaziele eingehalten werden müsse. Sie sehen das Risiko, dass dieses Budget wegen des auf 2030 begrenzten Zeithorizonts der CO2-Sparziele bis dahin zu stark aufgebraucht wird, so dass nachfolgenden Generationen umso stärkere Einschränkungen auferlegt werden müssen, zulasten von deren Grundrechten.