Karaoke-Streit: Es darf weitergesungen werden – vorerst Foto: dpa

Die Karaoke-Szene in Stuttgart und damit in der gesamten Branche kann aufatmen. Im Urheberrechtsstreit, den ein österreichischer Hersteller von Karaoke-Titeln gegen den Stuttgarter DJ Lutz angestrengt hat, endete das Verfahren am Dienstag mit einem Versäumnisurteil.

Stuttgart - Die Karaoke-Szene in Stuttgart und damit in der gesamten Branche in Deutschland kann aufatmen. Ihre Zukunft ist, zumindest vorerst, gesichert. Im Urheberrechtsstreit, den ein österreichischer Hersteller von Karaoke-Titeln aus Graz gegen den Stuttgarter DJ Lutz angestrengt hat, endete das Verfahren am Dienstag vor dem Landgericht mit einem Versäumnisurteil. Der Kläger war nicht erschienen, sein Anwalt hatte kurzfristig das Mandat niederlegt. Damit war die Klage abgewiesen.

Es ging nicht um die Musik. Dass sich die Gema bei öffentlichen Aufführungen um das Urheberrecht und die Zahlung von Gebühren kümmert, steht außer Frage und war nie Gegenstand des Rechtsstreits. Doch durch den Grazer Hersteller von Karaoke-Titeln sah sich DJ Lutz mit einer neuen Forderung konfrontiert: Entweder Unterlassung oder Gebühren. Und dabei ging es vor allem um die Texte.

Der Kläger argumentierte damit, seine Firma habe die Rechte an den Texten von Verlagen erworben. Die Titel würden bearbeitet und schließlich zum Nachsingen verkauft werden. Es gehe nicht darum, Karaoke zu verbieten oder um Abzocke, hatte der Geschäftsführer des Klägers bei der ersten Verhandlung Anfang Mai betont. Aber es könne nicht sein, dass der Hersteller der Titel bei öffentlichen Aufführungen leer ausgehe. Sie würden immer häufiger illegal kopiert, daher habe man mehrere hundert DJ’s und Bar-Betreiber angeschrieben – Flächendeckend in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

„Ich habe die Titel der Firma gar nicht öffentlich gespielt“, versicherte DJ Lutz in der ersten Verhandlung. Ihn habe die Klage wohl deshalb getroffen, weil er sich in Internetforen empört exponiert und das Vorgehen der Österreicher als „Erpressung“ bezeichnet hatte, begleitet von der Aufmerksamkeit der ganzen einschlägigen Szene, die das Ende des Karaoke-Singens befürchtet und als Menetekel an die Wand gemalt hatte.

Beide Seiten wollten ein Grundsatzurteil. Doch diese Erwartung wurde zunichte gemacht, weil der Kläger-Anwalt sein Mandat niederlegt hatte und die Kläger-Partei nicht erschien. Er hätte, so der Vorsitzende Richter, große Probleme für die Klägerseite gesehen. Vielleicht habe der Anwalt deshalb sein Mandat zurückgegeben. Mit dieser Beurteilung der Rechtslage teilte das Gericht völlig die Auffassung der Rechtsanwälte auf der Seite des Beklagten. Neben Andreas Reichhardt war das auch Christoph von Weidenbach, Anwalt der Gema in München. „Der Kläger wollte uns auf seiner Seite haben“, erklärte von Weidenbach, „doch wir sind dem Beklagten zur Seite getreten.“ Denn genau wie sein Kollege Reichhardt sah er bis zum gestrigen Tag keine Bestätigung für die Behauptung des Klägers, er habe die Rechte von den Verlagen erworben: „Den Beweis dafür ist er schuldig geblieben.“

Er könne sich noch nicht rückhaltlos über den Ausgang des Rechtsstreits freuen, bleibt DJ Lutz zurückhaltend. Denn die Sache sei ja noch nicht entschieden. Tatsache ist, dass der Kläger innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen kann. Daher wäre DJ Lutz ein Grundsatzurteil lieber gewesen. „Aber nicht auf meinem Rücken.“ Auf Karaoke verzichtet er vorsichtshalber schon mal lieber.