Das Thema Heizen ist im Jahr 2023 kontrovers diskutiert worden. Wie geht es 2024 weiter? Foto: imago/Christian Ohde

Ab Januar 2024 gilt das neue Heizungsgesetz. Es soll den Klimaschutz in Deutschland voranbringen. Auf wen sich die neuen Regelungen direkt auswirken und was Verbraucher jetzt wissen müssen.

Über das Heizungsgesetz alias Gebäudeenergiegesetz ist 2023 viel gestritten worden. Zum 1. Januar 2024 tritt es in Kraft. Wir geben einen Überblick, was sich zum Jahreswechsel beim Heizen ändert und wann es wen betrifft.

 

Das Ziel des Gebäudeenergiegesetzes

Bekannt sein dürfte das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) den meisten Menschen in Deutschland. Es hatte im Frühjahr 2023 heftige politische und öffentliche Diskussionen ausgelöst, nachdem der Entwurf vorzeitig an die Öffentlichkeit gelangt war. Ziel ist es, die Wärmewende einzuläuten. Bis 2045 sollen alle in Deutschland klimaneutral heizen, das ist in 21 Jahren. Laut Umweltbundesamt verursachte die Erzeugung von Raumwärme im Jahr 2020 rund 73 Prozent der CO2-Emissionen im Bereich Wohnen. Das zeigt den Handlungsdruck, aber auch die Herausforderung.

Derzeit heizen hierzulande laut dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamts rund 70 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Öl und Gas. Das GEG sieht vor, dass neue Heizungen, die vom 1. Januar 2024 an eingebaut werden, zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien betrieben werden sollen – zunächst aber nur in Neubaugebieten. Auch wenn nie vorgesehen war, dass funktionstüchtige Heizungen 2024 ausgetauscht werden müssen, war die erste Fassung des Gesetzes doch strenger als die Regelung, die nun scharfgeschalten wird.

Für wen das Heizungsgesetz direkt greift

Wer neu baut, ist künftig verpflichtet, eine Heizung zu wählen, deren abgegebene Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird. In Neubaugebieten gilt diese Pflicht vom 1. Januar 2024 an – dies ist laut Statistischem Bundesamt allerdings bereits heute verbreitete Praxis; bei Neubauten in Baulücken und in Bestandsgebäuden gibt es eine Übergangsphase bis Mitte 2026 in Städten ab 100 000 Einwohner beziehungsweise bis Mitte 2028 in kleineren Gemeinden. Die 65-Prozent-Regel gilt nämlich erst dann, wenn für den eigenen Wohnort eine Wärmeplanung vorliegt.

Geht ab dem 1. Januar 2024 eine Gas- oder Ölheizung kaputt, greift also nicht automatisch die neue Anforderung des GEG – an dieser Stelle wurde das Gesetz entschärft. Die Energieexpertin Sandra Duy vom Magazin „Finanztip“ sagte gegenüber unserer Zeitung, das 2022 etwa 0,7 Prozent der Heizungen den Geist aufgegeben haben – eine überschaubare Zahl. Es sollte dennoch genau geprüft werden, ob eine fossile Heizung sinnvoll ist, denn klimaschädliche Energieträger dürften mittelfristig teurer werden – vor allem durch den europäischen Emissionshandel.

Wärmeplanung hilft bei Entscheidung

Wer sich über eine neue Heizung Gedanken macht, wird sich wohl fragen, ob Fernwärme eine Option wäre. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, hat die Bundesregierung Mitte November 2023 das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung beschlossen. Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern müssen bis 2026 eine solche Wärmeplanung vorlegen, alle anderen bis 2028.

In Baden-Württemberg ist die Situation eine andere, denn hier liegen bereits Ende 2023 für etwa die Hälfte der Bevölkerung solche Wärmepläne vor. Alle 95 Großen Kreisstädte sowie die neun kreisfreien Städte im Südwesten sind qua Klimaschutzgesetz des Landes dazu verpflichtet.

Die Bürger erfahren so, ob sie in absehbarer Zeit an ein Wärmenetz angeschlossen werden könnten – Einschränkungen bezüglich ihrer Heizung folgen daraus aber frühestens 2026.

Diese Förderungen sind vorgesehen

Haushalte, die sich für eine klimafreundlichere Heizung entscheiden, haben kurzfristig höhere Investitionskosten zu tragen als beispielsweise für eine Gasheizung. Es ist vorgesehen, dass sie dies nicht allein stemmen müssen. Der Kauf einer emissionsärmeren Wärmequelle soll mit bis zu 70 Prozent gefördert werden bei Eigentümern, die das Gebäude selbst nutzen, ansonsten mit bis zu 55 Prozent. Dabei sind in den meisten Fällen Investitionen von bis zu 30 000 Euro anrechenbar. Zu den Heizungsarten, die gefördert werden sollen, gehören zum Beispiel Wärmepumpen, Pelletheizungen, Solarthermie oder ein Mix.

Die Förderung besteht den Plänen der Bundesregierung nach aus einem 30-Prozent-Grundbonus, einem 30-Prozent-Einkommensbonus für ein zu versteuerndes Jahreseinkommen unter 40 000 Euro sowie aus einem 20-Prozent-Tempobonus für Eigentümer, die bereits im kommenden Jahr umstellen. Letzterer soll von 2025 an sinken. Zudem soll es zinsgünstige Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geben.

Die Förderung sollte ursprünglich aus dem Klima- und Transformationsfonds kommen, den das Bundesverfassungsgericht Mitte November allerdings in Teilen als verfassungswidrig beurteilt hat. Es ist jedoch erklärtes Ziel der Ampelregierung, dass die Umrüstung im Heizungskeller trotzdem bezuschusst werden soll.