Hundehalter dürfen mit ihren Vierbeinern auch nach 20 Uhr auf die Straße. Foto: imago images/Cavan Images

In Baden-Württemberg gilt zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine nächtliche Ausgangbeschränkung, die das Verlassen der Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt. Gassi gehen gehört dazu – und trotzdem ist für Hundehalter so einiges unklar.

Stuttgart - Es ist Sonntagabend, kurz nach 21 Uhr. Ein Mann läuft durch die Straßen Stuttgarts, neben ihm geht ein beigefarbener, schlanker Labrador-Mischling, der seinem Herrchen etwa bis zu den Knien reicht. Trotz der nächtlichen Ausgangsbeschränkung, die laut Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg zwischen 20 Uhr und 5 Uhr gilt, ist das erlaubt. Denn auch die neue, am Montag in Kraft getretene Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie räumt Hundehaltern Ausnahmen ein. Wo diese beginnen und wo sie aufhören, vermag aber niemand ganz genau zu sagen.

So heißt es in Paragraf 1c Absatz 2 Nummer 10 der gültigen Fassung, das Verlassen der Wohnung nach 20 Uhr sei erlaubt, wenn „unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden“ dies verlangten. Pascal Murmann, Sprecher des baden-württembergischen Sozialministeriums, stellt klar, dass darunter auch „das Ausführen von Hunden, genauer gesagt das ‚Gassi gehen’ erfasst“ sei.

Immer Einzelfallentscheidungen

Aber was verstehen die Behörden genau unter „Gassi gehen“? Dürfen Herrchen und Frauchen nur mal eben um den Block spazieren, um dann möglichst zügig wieder nach Hause zu gehen? Oder sind auch längere Spaziergänge erlaubt, wenn der Vierbeiner seine Notdurft nur an einem ganz bestimmten, weiter entfernten Platz verrichten kann; oder nur dann, wenn vor 20 Uhr, wegen Arbeit, Kinderbetreuung oder Sonstigem, einfach keine Zeit für einen Spaziergang war?

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Eine allgemein gültige Antwort hat Murmann dafür nicht: Bei der Ausnahme für Hundehalter sei „von lebensnahen Sachverhalten auszugehen“, wenn das Tier durch das Abwarten bis zum nächsten Morgen um 5 Uhr Schaden nehmen würde, sei das Verlassen der Wohnung erlaubt. Allgemein müsse der Tierhalter aber glaubhaft machen können, dass ein wichtiger Grund für sein Verhalten vorliege. „Dies sind Einzelfallentscheidungen, die das Sozialministerium nicht pauschal beantworten kann, sondern auf die Einschätzung der zuständigen Ortspolizeibehörden verweisen muss“, sagt Murmann.

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Auch die Stuttgarter Polizei kann keine Standardantworten liefern und bestätigt stattdessen: „Es ist natürlich ganz klar, dass solche Sachen immer Einzelfallentscheidungen sind. Wenn Aussagen glaubwürdig erscheinen, dann lässt man die Hundehalter natürlich laufen.“ Ob Herrchen und Frauchen den Vierbeiner ausnutzten, um auch nach 20 Uhr noch auf die Straße zu gehen, sei auch schwer zu überwachen. „Man müsste denjenigen dann ja quasi verfolgen“, macht die Stuttgarter Behörde klar. Grundsätzlich sei in der Landeshauptstadt aber nicht bekannt, dass „Hunde als Grund benutzt werden, um draußen Party zu machen“.