Beim Schlendern in der Marbacher Fußgängerzone kann, muss aber keine Maske getragen werden – sofern genug Platz ist. Foto: Werner Kuhnle

Bei der Frage, ob in Fußgängerzonen der Schutz getragen werden muss, herrscht oft Ungewissheit. Bestimmungen sind verschieden.

Marbach/Bottwartal - Der eine hat ihn, der andere nicht. Gerade in Innenstädten gibt es in diesem so genannten Sommer ein Durcheinander mit Passanten, die einen Mund-Nasen-Schutz tragen, oder eben nicht. Und immer wieder kommt die Frage auf: Welche Regelung gilt eigentlich? Sowohl was das Flanieren in der Fußgängerzone angeht als auch den Besuch auf dem Wochenmarkt. Wann ist die Maske zu tragen?

Das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg hat es in der zuletzt am 16. August überarbeiteten Corona-Verordnung wie folgt niedergeschrieben: Der medizinische Mund-Nasen-Schutz muss im Freien immer getragen werden, wenn der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Sprich: Es gibt von Landesseite aus kein generelles Gebot, etwa in Fußgängerzonen. Es liegt vielmehr in der Eigenverantwortung, die Maske in solchen Situationen aufzuziehen, in denen unter freiem Himmel der Mindestabstand unterschritten wird.

Teils weitergehende Maßnahmen vor Ort

„Das ist der Fall zum Beispiel in Warteschlangen, bei größeren Menschenansammlungen, in Wartebereichen oder in dicht gedrängten Fußgängerbereichen“, führt Pressesprecher Florian Mader vom Sozialministerium hierzu aus. Und auch bei Märkten dürfte ebenso regelmäßig damit zu rechnen sein, dass ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann – „so dass nach der Corona-Verordnung eine Maskenpflicht besteht“, erklärt Sprecher Florian Mader weiter.

In Stein gemeißelt ist dies aber dennoch nicht allerorts. Denn nach Auskunft des Sozialministeriums sind die örtlich zuständigen Behörden befugt, darüber hinaus weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen. Sprich: beispielsweise eine generelle Maskenpflicht in Fußgängerzonen oder auf Märkten einführen – auch unabhängig vom Mindestabstand.

Maskenpflicht in Ludwigsburg und Bietigheim

Im Landkreis Ludwigsburg schöpfen zwei Stadtverwaltungen diese Möglichkeit aus. Mit Ludwigsburg und Bietigheim-Bissingen die der beiden größten Städte. „Beim Wochenmarkt ist eine medizinische Maske zu tragen. Schilder weisen darauf hin“, teilt der Ludwigsburger Pressesprecher Peter Spear mit. Auch in Bietigheim-Bissingen gilt laut Webseite „unabhängig von der Einhaltung des 1,5-Meter-Abstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für sämtliche Personen auf dem gesamten Marktareal.“ Auch hier werden zur Marktzeit Tafeln aufgestellt.

In den kleineren Städten und Gemeinden zählt derweil die lockerere Handhabung des Landes. So auch in Marbach, wo in der Fußgängerzone dennoch auch nach dem Ende der grundsätzlichen Maskenpflicht noch Schilder auf diese hinwiesen. „Wir wollten einfach signalisieren: Denkt dran, auf die Vorgaben zu achten“, so Ordnungsamtsleiter Andreas Seiberling. Inzwischen sind die Schilder aber weg. Auch in Kornwestheim ist die Maske nur zu tragen, wenn’s eng wird. Pressesprecherin Marion Blum teilt mit: „Auf dem Marktplatz, auf dem dienstags und freitags der Wochenmarkt stattfindet, befinden sich entsprechende Schilder. Mit ihnen wird auf die Verpflichtung hingewiesen.“