Zeugnisvermerke, die auf Legasthenie hinweisen, können geboten sein, sagt das Bundesverfassungsgericht. Das wird Verdruss hervorrufen, kommentiert unser Redakteur Christian Gottschalk.
Legastheniker leiden an einer Behinderung. Dumm sind sie deswegen nicht. Wer will und kann, der darf auch mit Lese-Rechtschreib-Störung zum Abitur antreten. Auf die Behinderung kann dabei Rücksicht genommen werden, so weit herrscht Einigkeit.
Dann wird es kompliziert. Das Bundesverfassungsgericht hat nun gesprochen – und wird mit seinem Urteil für viel Verdruss sorgen. Nicht bei den drei jungen Männern, die in Karlsruhe klar gewonnen haben, weil es bei Schülern mit anderen Behinderungen keine Zeugnisvermerke gab, obwohl einzelne Teilleistungen nicht bewertet wurden. Die Drei müssen nun ein Abi-Zeugnis bekommen, in dem nicht mehr steht, dass sie wegen ihrer Erkrankung nicht in der Rechtschreibung beurteilt wurden.
Für Tausende gilt diese Entscheidung nicht
Für tausende andere Legastheniker gilt die Entscheidung aber nicht. Im Gegenteil. Solche Vermerke können sogar geboten sein, so das Gericht. Und das nicht nur bei Legasthenikern, sondern auch Menschen mit anderen Behinderungen, wenn deren Leistungen bei Prüfungen anders bewertet wurden als die der Gesunden. Künftig kann es mehr Vermerke geben, auch bei körperlich Behinderten oder Autisten. Die Richter rügen die fehlende Gleichbehandlung zwischen Menschen mit verschiedenen Behinderungen. Menschen mit Behinderung sollen keinen Nachteil erleiden – aber auch keinen Vorteil bekommen, so der Gedanke dahinter. In der Praxis wird das alles komplizierter werden.