Autokäufer müssen derzeit mitunter lange warten, bis sie den bestellten Neuwagen übernehmen können. Foto: imago images/Shotshop/DC_1 via www.imago-images.de

Wer einen Neuwagen bestellt hat, wartet wegen des Chipmangels derzeit oft länger als erwartet auf die Auslieferung. Welche Rechte hat ein Autokäufer, wenn es zu Verzögerungen bei der Lieferung kommt?

Berlin - Wegen des Halbleitermangels werden Neuwagen derzeit öfter später als vereinbart ausgeliefert. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten, was Autokäufer bei Lieferverzögerungen beachten müssen.

Haben Kunden durch die Lieferverzögerungen Anspruch auf Schadenersatz?

Die Chancen auf Schadenersatz – etwa für einen vorübergehenden Mietwagen – sind nach Einschätzung des ADAC eher gering. Denn den Verkäufer trifft normalerweise kein Verschulden an der Lieferverzögerung, wenn diese auf mangelnde Bauteile beim Hersteller zurückzuführen sind. „Nachdem mehr oder weniger die ganze Branche durch den Chipmangel betroffen ist und die Käufer meist weniger interessiert am Schadenersatz als an der Lieferung der Fahrzeuge sind, gibt es für den Kunden keine großen Handlungsalternativen: Abwarten oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn dafür die notwendigen Voraussetzungen vorliegen“, sagt Jürgen Grieving vom ADAC.

Wann und wie kann man vom Vertrag zurücktreten?

Im Kaufvertrag wird dem Kunden meist ein unverbindlicher Liefertermin (beispielsweise eine Kalenderwoche) oder eine unverbindliche Lieferfrist mitgeteilt. Überzieht der Verkäufer diesen Termin um mehr als sechs Wochen, sollte man ihn schriftlich dazu auffordern zu liefern. Mit dieser Aufforderung kommt der Verkäufer in Lieferverzug. Bevor man vom Vertrag zurücktreten kann, muss dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt werden. Diese sollte bei Neuwagen mindestens 14 Tage betragen. Ist diese Frist abgelaufen und die Lieferung bleibt aus, kann man vom Vertrag zurücktreten. Es sind also zwei Dinge, die getan werden müssen: Verkäufer in Verzug setzen und eine Nachfrist mitteilen.

Welche Rechte hat man im Falle eines verbindlichen Liefertermins?

Bei einem verbindlichen Liefertermin kommt der Verkäufer nach Überschreiten des Liefertermins automatisch in Verzug. In solchen Fällen reicht es für den Käufer aus, eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Gilt das 14-tägige Widerrufsrecht?

Nein. Ein abgeschlossener Kaufvertrag ist verbindlich. Eine Ausnahme bilden Verträge, die per E-Mail, Internet oder telefonisch abgeschlossen wurden. Hier gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Besteht ein Anspruch auf Kaufpreisminderung?

Ein solcher Anspruch besteht nicht. Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Verweis auf Verzögerungen einen Teil des Kaufpreises einzubehalten. Er ist beim Kaufpreis auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen.

Was ist generell zu beachten?

„Vor dem Kauf sollte man unbedingt über die Lieferfristen reden und diese verschriftlichen“, rät Matthias Bauer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Auf offene Liefertermine solle man sich gar nicht erst einlassen. „Wer ordentlich bei Vertragsschluss die Fristen regelt, der kann viele Probleme und Verwerfungen, die im Nachhinein entstehen, minimieren“, so Bauer.