In den wenigsten Wohnungen sind derzeit Rauchmelder installiert Foto: dpa

Gut ein halbes Jahr haben Eigentümer noch Zeit, um Rauchmelder in Wohngebäuden zu installieren. Noch ist kaum eine Wohnung normgerecht gesichert. Unklarheiten gibt es bei der Frage: Wer trägt die Kosten.

Gut ein halbes Jahr haben Eigentümer noch Zeit, um Rauchmelder in Wohngebäuden zu installieren. Noch ist kaum eine Wohnung normgerecht gesichert. Unklarheiten gibt es bei der Frage: Wer trägt die Kosten.

Stuttgart - Von den 5,2 Millionen Wohnungen in Baden-Württemberg haben bislang nur etwa 200 000 einen Rauchmelder. Zum 31. Dezember 2014 werden diese im Land jedoch auch für alle bestehenden Wohngebäude Pflicht. Für Neubauten gilt diese bereits.

Bei drei bis vier vorgeschriebenen Rauchmeldern pro Wohnung fehlen demnach noch bis zu 20 Millionen Geräte, schätzt Ottmar Wernicke, Geschäftsführer von Haus und Grund Württemberg. „Da die Rauchmelder DIN-gerecht eingebaut werden müssen und die Vorschriften kompliziert sind, rate ich davon ab, dies selbst zu machen.“

Ein fachgerechter Einbau durch Elektriker oder Wärmemessdienstleister ist seiner Meinung nach bis Ende des Jahres aber kaum mehr überall zu schaffen – insbesondere in Mietwohnungen nicht. „Denn dort müssen die Vermieter die Termine ja auch noch mit ihren Mietern abstimmen.“

Kein Bußgeld, keine Kontrollen

Wer im Januar 2015 noch keinen Rauchmelder hat, muss weder mit Kontrollen noch mit Bußgeldern rechnen. Beides ist im entsprechenden Gesetz für Baden-Württemberg nicht vorgesehen. Unklar ist jedoch, wie beispielsweise Versicherungen im Fall eines Brandes künftig reagieren, wenn es im Wohngebäude trotz Pflicht keinen funktionsfähigen und normgerechten Rauchmelder gab. „Ich würde es deshalb auf keinen Fall darauf ankommen lassen“, sagt Wernicke.

Verantwortlich für den Einbau sind die Eigentümer. Diese tragen auch die Kosten von etwa 30 Euro pro Gerät. Unsere Telefonaktion zum Thema zeigte, dass diesbezüglich noch viele Unklarheiten herrschen. „Im Gegensatz zu den Kosten für den Einbau können die jährlichen Wartungskosten als umlagefähige Betriebskosten an die Mieter weitergeben werden“, sagt Stefan Conzelmann, Rechtsanwalt beim Mieterverein Stuttgart. Das müsse aber unter „sonstigen Kosten“ im Mietvertrag aufgeführt werden.