Wegen menschenverachtender und ausländerfeindlicher Äußerungen in Chatgruppen ist ein Kommissaranwärter aus Duisburg nicht in den Polizeidienst übernommen worden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage des ehemaligen Polizisten ab.
Weil er menschenverachtende und ausländerfeindliche Aussagen in Chatgruppen verbreitet hatte, ist ein Kommissaranwärter aus Duisburg zu Recht nicht in den Polizeivollzugsdienst übernommen worden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies in einem am Dienstag verkündeten Urteil die Klage des ehemaligen Polizisten ab, wie das Gericht mitteilte. Es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst (AZ.: 2 K 6403/2).
Der im Jahr 2000 geborene Kläger wurde 2019 in den Polizeivollzugsdienst des Landes NRW aufgenommen und versah seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Duisburg. Im Juni 2022 wurde bekannt, dass er in einer aus Polizeibeamten im Vorbereitungsdienst bestehenden Chatgruppe zwei von einem anderen Teilnehmer hochgeladene Bilder mit ausländerfeindlichem und pornografischem Inhalt zustimmend kommentiert hatte. Wenig später erfuhr die Ausbildungsleitung, dass der Kläger in einer anderen ähnlich zusammengesetzten Chatgruppe selbst mehrere Bilder hochgeladen hatte, die Ausländer verächtlich machten und die Anwendung von Gewalt gegenüber einem behinderten Kind befürworteten.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Polizeipräsidiums
Das Polizeipräsidium Duisburg entschied deshalb, den jungen Mann nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht zu übernehmen. Dagegen klagte der frühere Polizist mit dem Ziel, das Land NRW zu einer Übernahme zu verpflichten.
Das Gericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Dienstherrn. Das Polizeipräsidium habe bei der Personalentscheidung zutreffend darauf verwiesen, dass gerade von Polizeibeamten zu erwarten sei, dass sie zentrale Bestandteile der freiheitlich-demokratischen Grundordnung achteten. Dazu gehörten der Schutz der Menschenwürde und das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Herkunft, einer Behinderung oder anderer Merkmale. Das Verhalten des Klägers sei mit diesen Anforderungen nicht vereinbar.