Als Zeugin wurde am Waiblinger Amtsgericht eine Mitarbeiterin des Arbeitsamtes geladen. Foto: Patricia Sigerist

Weil er seinen Nebenjob nicht angegeben hatte, wurde ein Mann in einer Verhandlung am Waiblinger Amtsgericht zu 20 Tagessätzen verurteilt.

Waiblingen - Was habe ich falsch gemacht?“, fragte sich Hamed M. (Name von der Redaktion geändert) nach dem Richtspruch immer noch. Er wurde kürzlich vom Amtsgericht Waiblingen wegen Betrugs zu 20 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt.

Der Angeklagte, der in Fellbach lebt, soll von August bis Oktober 2014 dem Arbeitsamt verschwiegen haben, dass er neben seiner eigentlichen Arbeit bei einer Gebäudereinigungsfirma noch einer geringfügige Beschäftigung bei einem Gebrauchtwarenhändler nachging. So hatte er vom Staat Sozialleistungen in Höhe von 485,04 Euro erhalten, die ihm nicht zustanden.

Bei der Beweisaufnahme stand der Antrag auf staatliche Unterstützung im Vordergrund

Bei der Beweisaufnahme stand der Antrag des gelernten Mechanikers im Vordergrund, mit dem er staatliche Unterstützung beim Arbeitsamt angefordert hatte. Darauf fehlte nicht nur die Nebenbeschäftigung des Angeklagten, nach dessen Aussage war dort sogar eine Firma geschrieben, bei der er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr gearbeitet hatte. Die Richterin zeigte ihm den Antrag. „Das ist nicht meine Schrift!“, sagte er daraufhin. Außerdem habe er bei der Abgabe des Antrags gesagt, dass er noch eine zweite Arbeit habe.

Als Zeugin wurde eine Mitarbeiterin des Arbeitsamtes geladen. Sie sagte, dass mündliche Ergänzungen immer schriftlich festgehalten werden. Dies war beim Antrag des Angeklagten nicht der Fall. Auch das Schriftbild des Antrages sei einheitlich und enthalte keine fremden Einträge. Der 52-Jährige blieb bei seiner Aussage, dass er seinen Nebenjob mündlich ergänzt habe und der Antrag fehlerhaft sei. Außerdem habe er den Schaden doch schon bezahlt und wisse nicht, was er falsch gemacht habe.

Die Staatsanwältin plädierte für eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je zehn Euro

Die Staatsanwältin plädierte für eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je zehn Euro. Für den Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft sei und er den Schaden bereits wieder gut gemacht habe.

Die Richterin stimmte dem zu. Die Straftat sei zudem nicht zielgerichtet begangen worden, und der Schaden halte sich in Grenzen. Vermutlich habe der Angeklagte den Antrag nicht verstanden. Dann hätte er aber nachfragen müssen. Stattdessen hat er mögliche Schäden billigend in Kauf genommen. Das Strafmaß sei angemessen.