Im Rechtsstreit mit dem Blog „Die Achse des Guten“ unterliegt X, vormals Twitter. Der Nachrichtendienst muss den Blog nicht nur wiederherstellen, sondern auch Schadenersatz zahlen. Das sind die Hintergründe:

X (früher Twitter) muss den Account des Blogs „Die Achse des Guten“ (Achgut.com) wiederherstellen und Entschädigung zahlen. Wie aus der Urteilsbegründung des Landgerichts Karlsruhe hervorgeht, hat Twitter aus Sicht des Gerichts mit der Sperrung einen Wettbewerber zum eigenen Vorteil eingeschränkt, zudem sei das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit betroffen.

Die Richter machten in ihren Ausführungen klar, dass der Kurznachrichtendienst bei der Durchsetzung seiner Plattform-Regeln zwischen Spam und vermeintlichem Spam unterscheiden muss. Die Entscheidung ist bereits Mitte September gefallen, nun wurde die Urteilsbegründung veröffentlicht.

Hintergrund des Streits war laut Angaben des Gerichts, dass ab Sommer 2022 einige Nutzer des damaligen Twitter-Dienstes eine große Zahl von Boykottaufrufen an Unternehmen versandt haben sollen, die auf dem Blog Werbung geschaltet haben. Achgut habe sich mit Tweets dagegen gewehrt. Diese habe Twitter als Verstöße gegen die eigenen Regeln aufgefasst und den Account von Achgut gesperrt.

Entscheidung ist bedeutend für die Durchsetzung der Pressefreiheit

Aus Sicht von Achgut-Anwalt Joachim Steinhöfel hat das Gericht die „Notwehr gegen konzertierte Boykottaufrufe, mit dem Ziel der Schwächung oder Ausschaltung der „Achse““, für zulässig erklärt. „Die Entscheidung ist daher bedeutend für die Durchsetzung der Pressefreiheit in den sozialen Medien“, sagte er am Montag. Es sei jedoch rechtlich kein Novum, dass die Plattform an deutsches Wettbewerbsrecht gebunden sei, wer dies behaupte, sei mit einschlägigen Rechtsfragen fachlich nicht ausreichend vertraut.

Dem Urteil zufolge steht jedoch nicht jeder gewerbliche X-Nutzer mit der Plattform in einem Wettbewerbsverhältnis. „Die Kammer geht indes nicht davon aus, dass dieser Gedanke in dem Sinne verallgemeinerbar ist“, hieß es.