Kündigen Sie Ihren Mietvertrag niemals per WhatsApp. Foto: Thaspol Sangsee / shutterstock.com

Sie schreiben mit Ihrem Vermieter regelmäßig auf WhatsApp? Hier erfahren Sie, ob Sie auch den Mietvertrag auf diesem Weg kündigen können.

Eine schnelle Nachricht per WhatsApp an den Vermieter und die Wohnung ist gekündigt. Klingt gut. Denn das spart nicht nur Zeit, sondern auch Portokosten. Rechtlich ist so eine Messenger-Nachricht allerdings nicht bindend.

Mietvertrag nicht auf WhatsApp kündigen

Die Kündigung eines Mietvertrags muss sowohl vonseiten des Mieters als auch des Vermieters schriftlich erfolgen, um rechtlich wirksam zu sein (siehe § 126 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass die Kündigung in physischer Form vorliegen und eine eigenhändige Namensunterschrift enthalten muss. In vielen Ländern, einschließlich Deutschland, Österreich und der Schweiz, ist eine Kündigung per WhatsApp, E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln daher nicht rechtskräftig. Der Vermieter könnte sonst darauf beharren, dass die Kündigung erst dann wirksam wird, wenn sie ihm in Schriftform vorliegt.

Um sicherzustellen, dass Ihre Kündigung wirksam ist, sollten Sie sich an die in Ihrem Mietvertrag und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Anforderungen halten. Typischerweise bedeutet dies, dass Sie ein schriftliches Kündigungsschreiben erstellen, es eigenhändig unterschreiben und es dann per Einschreiben an den Vermieter senden. Auf diese Weise haben Sie einen Nachweis, dass die Kündigung fristgerecht zugestellt wurde. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist zählt nämlich das Datum, an dem der Vermieter die Kündigung erhalten hat, nicht der Tag, an dem Sie diese verschickt haben.