„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht . . . umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln“ (das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 2017). Foto: dpa

Die Debatte um Sterbehilfe geht weiter. Dabei geht es in dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nicht um die Frage der Sterbehilfe – die ist in Deutschland geklärt –, sondern um die Rolle der Behörden bei einer geplanten Selbsttötung.

Leipzig/Stuttgart - Zehn Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau Bettina hat der Witwer Ulrich K. einen kaum noch für möglichen Erfolg vor Gericht errungen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass schwerkranke Patienten in Extremfällen das Recht haben, wie und wann ihr Leben beendet werden soll. Sie haben das Recht, vom Staat Medikamente einzufordern, mit denen sie sich schmerzlos selbst töten können. Damit ist Sterbewilligen in Deutschland ein bisher versperrter Zugang zu tödlichen Medikamenten für einen Suizid („Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht“) eröffnet worden.

Patientenschützer, Kirchen und Politiker kritisieren das Urteil (Az.: BVerwG 3 C 19.15) scharf. Wird damit der Sterbehilfe trotz der Ende 2015 vom Bundestag beschlossenen Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (Suizidbeihilfe nach Paragraf 217 StGB) doch eine Hintertür geöffnet?