Wlan gibt fast überall, wer aber haftet ist nicht geklärt. Foto: cirquedesprit - Fotolia

Ein Film oder ein Musiktitel sind schnell heruntergeladen. Doch wer haftet, wenn über das Wlan der Schule illegal Lieder hochgeladen werden oder der Mitbewohner Raubkopien online anbietet? Ein Überblick.

Stuttgart - „Das Problem ist, dass die Rechtslage in diesem Bereich sehr unsicher ist“, sagt Volker Tripp, Jurist bei der Digitalen Gesellschaft. Der Verein setzt sich für Bürgerrechte und Verbraucherschutz im digitalen Raum ein. Statt einer eindeutigen gesetzlichen Regelung gibt es nur viele einzelne Fälle, die vor Gericht entschieden wurden. „Daraus kann man als Nutzer aber Verhaltensregeln ableiten“, sagt Tripp.

Bis Ende des Jahres will die Bundesregierung wohl einen Gesetzentwurf verabschieden, der für offene WLAN-Netze von Privatpersonen oder Cafés mehr Rechtssicherheit bringen soll.

Bislang gilt hier die sogenannte Störerhaftung. Diese besagt: Wer sein WLAN nicht ausreichend mit einem Passwort vor Fremdzugriffen schützt, kann abgemahnt werden, wenn ein Dritter illegal Daten über diesen Zugang hoch- oder herunterlädt. „In fast allen anderen Ländern der Welt ist es möglich, offene WLAN-Netze rechtssicher zu betreiben. In Deutschland nicht“, sagt Tripp.

Durch die geplante Gesetzesänderung wird sich daran laut Internetwirtschaft und Digitalverbänden nichts ändern. Sie sind der Meinung, dass sich „die gegenwärtige, wenig zufriedenstellende Lage keineswegs verbessern wird“, wie es Tripp formuliert.

Für Verbraucher bedeutet das, dass sie sich weiterhin an den Leitlinien orientieren müssen, die entsprechende Gerichtsentscheidungen vorgegeben haben. Der Überblick zeigt, was das für die einzelnen Bereiche privates, öffentliches und gewerbliches WLAN bedeutet und wie man sich am besten verhält.

Wohngemeinschaft

Der Fall: Ein Untermieter in einer WG bietet über das WLAN Raubkopien an. Der Hauptmieter, Anschlussinhaber des benutzten WLAN, wohnte zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der Wohngemeinschaft.

Die Rechtslage: Im beschriebenen Fall musste der Hauptmieter nicht für die Rechtsverletzungen haften, die sein Untermieter über seinen WLAN-Anschluss begeht – weil er nicht selbst in der WG wohnte. Ob der Anschlussinhaber seine Mitnutzer über illegale Nutzung aufklären oder gar die Rechner kontrollieren muss, wenn er vor Ort ist, wurde bislang nicht ausreichend gerichtlich geklärt.

Verhaltensregeln: Ähnlich wie bei Familien mit Kindern empfiehlt das Urheberrechtsportal irights.info Mitbewohner darüber aufzuklären, dass sie keine illegalen Tauschbörsen über das Netzwerk nutzen dürfen.

Familie

Der Fall:
Eltern bekommen Post von einem Anwalt, weil ihr minderjähriger Sohn bei einer Tauschbörse im Netz illegal ein Musikalbum heruntergeladen hat. Sie hatten mit ihm darüber gesprochen, welche Urheberrechte im Internet gelten.

Die Rechtslage: Haben die Eltern ihr Kind über Urheberrechtsverletzungen aufgeklärt, haften sie nicht für das illegale Handeln ihres Nachwuchses. Es kann aber sein, dass das Kind selbst haftet – ob und in welcher Höhe lässt sich dem Urheberrechtsportal irights.info zufolge jedoch nicht pauschal beantworten.

Verhaltensregeln: Urheberrechtlich geschützte Musik, Filme, E-Books oder Spiele ohne Einwilligung des Urhebers zu tauschen ist nicht erlaubt – das sollten Eltern ihren minderjährigen Kindern erklären. Schriftlich festhalten muss man ein solches Gespräch aber nicht, „es gibt keine generelle Pflicht, das zu beweisen“, sagt Jurist Volker Tripp. Eltern müssen die Rechner ihrer Kinder auch nicht kontrollieren oder Filtersoftware installieren.

Offenes Wlan

Der Fall: Ein Anschlussinhaber verschlüsselt sein privates WLAN bewusst nicht, damit es die Nachbarschaft sowie Passanten mitnutzen können. Er bekommt eine Abmahnung, weil über sein Netz unerlaubt Filme heruntergeladen wurden.

Die Rechtslage: Hier fehlt es bislang an einer klaren Gesetzeslage im Telemediengesetz. Schadenersatz muss der Anschlussinhaber nicht befürchten, da er nicht selbst der Täter und damit strafrechtlich verantwortlich ist. Mögliche Ansprüche auf Unterlassung kommen aber wohl auf den Anschlussinhaber zu. Denn die sogenannte Störerhaftung besagt: Dadurch, dass der Anschluss nicht verschlüsselt war, hat der Anschlussinhaber dazu beigetragen, dass Dritte Rechte verletzten konnten.

Verhaltensregeln: Ob der jeweilige Internetanbieter es einem überhaupt erlaubt, den eigenen Anschluss mit Nutzern außerhalb der Familie zu teilen, sollte man in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen. Manche Anbieter erlauben dies nur, wenn sie die Mitnutzung schriftlich genehmigt haben. Kommt es zu einer Abmahnung, besteht für den Anschlussinhaber das Risiko, die Anwaltskosten tragen zu müssen.

Café, Schule oder Hotel

Der Fall: Über das WLAN einer Schule wurden illegal Lieder in eine Tauschbörse hochgeladen. Damit die Schüler das Netzwerk nutzen dürfen, müssen sie eine Nutzungsvereinbarung unterschreiben. Darin steht unter anderem, dass sie keine Tauschbörsen benutzen dürfen.

Die Rechtslage: Sind Mitnutzer darüber aufgeklärt worden, dass sie keine Rechtsverletzungen verüben dürfen, haftet der Anschlussinhaber in der Regel nicht. Voraussetzung ist aber auch hier, dass das Netzwerk ausreichend gegen Missbrauch gesichert ist. Andernfalls muss der Anschlussinhaber gegebenenfalls Abmahnkosten zahlen.

Verhaltensregeln: Die Betreiber klären die Nutzer darüber auf, dass sie keine Rechte verletzen dürfen – mit Aushängen oder schriftlichen Nutzungsvereinbarungen. Nutzer melden sich am besten über ein eigenes Passwort an. Ein anderer Weg, den beispielsweise Cafés immer häufiger gehen, ist, den Internetanschluss über spezielle Drittanbieter zu buchen, bei denen der Einstiegspunkt ins Netz im Ausland liegt. „So kommt man aus der Haftungsfrage raus, die Lösung ist aber teuer“, sagt der Jurist Volker Tripp.

Privatperson

Der Fall: Von einem privaten WLAN-Anschluss aus wird in eine Musiktauschbörse ein urheberrechtlich geschütztes Lied hochgeladen. Der Anschlussinhaber wird abgemahnt, war zur fraglichen Zeit jedoch im Urlaub. Den Router hat er nur mit der Werkeinstellung geschützt.

Die Rechtslage: Der Anschlussinhaber ist dafür verantwortlich, was in seinem Netzwerk passiert – und muss es so sichern, dass Dritte es nicht missbrauchen können. Tut er dies nicht, haftet er zivilrechtlich, wenn Dritte das Urheberrecht verletzten. „Diese Kosten für die Abmahnung, einen Anwalt und eine Unterlassungserklärung können vierstellig sein“, sagt Jurist Volker Tripp. Für die tatsächliche Straftat – also das unerlaubte Hochladen eines geschützten Musikstücks – haftet der Verursacher. Dieser muss auch Schadenersatz leisten. Wer sein WLAN ausreichend geschützt hat, muss gar nichts bezahlen – wenn er nachweisen kann, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat, weil er etwa im Urlaub war.

Verhaltensregeln: Der Router muss mit einem ausreichend sicheren Passwort versehen werden – Werkeinstellungen oder Kombinationen wie „abcd“ gehören nicht dazu. Zusätzlich sollte man am Router die sogenannte WPA2-Verschlüsselung einstellen, rät das Urheberrechtsportal irights.info. Als ausreichend gilt auch ein individuelles Passwort, welches beim Routerkauf auf dem Modell klebt. Regelmäßige Änderungen der Passwörter verlangen die Gerichte nicht.