Zwei Mitglieder der Red Legion sind wegen Mordversuchs verurteilt worden Foto: dpa

Das Landgericht Stuttgart hat zwei junge Männer wegen Mordversuchs zu je elf Jahren Gefängnis verurteilt.

Stuttgart - Heimtückischer Mordversuch aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat, versuchter besonders schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung: Der Einbruch, den zwei 22 und 24 Jahre alte Männer aus Stuttgart und Kornwestheim in der Nacht auf den 20. August vorigen Jahres verüben wollten, ist zu einem wüsten Gewaltausbruch mutiert. So sieht es die Staatsanwältin, die 13 Jahre Gefängnis beantragt hatte, so sehen es die Richter der 9. Strafkammer, die am Dienstag jeweils elf Jahre verhängt haben. Die Verteidigung hatte Freispruch beantragt.

„Die Angeklagten wollten unbedingt Beute machen, um jeden Preis“, sagt Vorsitzender Richter Wolfgang Hahn. Laut Hahn hatten die zwei Männer, die der verbotenen Gruppierung Red Legion angehören sollen, die Wohnung einer türkischen Familie in Stammheim ausgekundschaftet. Die Familie war damals im Urlaub, nicht jedoch der Vater. In jener Nacht lag der 61-Jährige schlafend auf dem Sofa, der Fernseher lief.

Die Angeklagten sollen mit Hilfe eines unbekannten dritten Täters das gekippte, 2,77 Meter hoch liegende Küchenfenster aufgehebelt haben. In der Wohnung müssen sie bemerkt haben, dass der Fernseher läuft. Schließlich hätten sie den 61-Jährigen bemerkt. Doch anstatt das Weite zu suchen, hätten sie den Beutezug fortsetzen wollen. So habe einer der Angeklagten das Opfer mit einem Messer in den Unterbauch gestochen. Es folgten Schläge mit den Fäusten und mit einem Wasserkocher. Als das Opfer laut um Hilfe schrie, flüchteten die Männer. Der 61-Jährige trug schwere Verletzungen davon.

Vor Gericht hatten die vorbestraften Angeklagten – beide sind Bewährungsbrecher – geschwiegen. Sie seien jedoch zweifelsfrei überführt, so der Richter. Denn die Polizei hatte an dem Küchenfenster DNA beider Angeklagter sichergestellt. Zudem sollen sich die Männer Tage vor dem Gewaltausbruch in der Nachbarschaft erkundigt haben, wo die Wohnung des Opfers liegt.

Einer der Angeklagten ist wegen Wohnungseinbrüchen vorbestraft. „Ein Einbruch ist ihm also nicht wesensfremd“, so der Richter. Die Kammer habe keinen Zweifel, dass die Angeklagten die Täter seien, so Richter Hahn, der das Tun der jungen Männern ebenso wie die Anklägerin eine „ganz besonders bösartige Tat“ nennt.