Bei einem Umzug kann man Steuern sparen Foto: Fotolia/malvine_99

Jobwechsler müssen das Umsiedeln in eine neue Stadt selbst zahlen. Doch ein Steuerbonus lässt sich selbst bei reinen Privatumzügen einstreichen.

München - Jobwechsler müssen das Umsiedeln in eine neue Stadt selbst zahlen. Doch ein Steuerbonus lässt sich selbst bei reinen Privatumzügen einstreichen.

Wann sind Kosten berufsbedingt?
Erwerbstätige können Umzugskosten in jedem Fall als Werbungskosten, Selbstständige als Betriebsausgaben in die Steuererklärung packen, wenn sie wegen einer neuen Stelle weiter wegziehen oder vom Chef an einen anderen Arbeitsort versetzt werden. Häufig ist nicht einmal ein Jobwechsel notwendig. Das Finanzamt erkennt einen beruflichen Umzug auch dann an, wenn ein Berufspendler näher an seinen Arbeitsplatz zieht und dadurch mindestens eine Stunde weniger Fahrtzeit zur Arbeit hat.
Was lässt sich ansetzen?
Gegen Nachweis lassen sich allgemeine Umzugskosten wie die Maklergebühr, Fahrten zur Besichtigung sowie die erste Fahrt zur neuen Unterkunft geltend machen. Absetzbar ist auch die Rechnung für den Transport der Kisten und Möbel durch eine Umzugsfirma. Oder die Anschaffung für einen Kochherd und für Heizöfen. Bei selbst organisierten Umzügen sollte die Rechnung für den Miet-Lkw aufgelistet werden. Fallen doppelte Mietzahlungen an (für die neue und die bisherige Wohnung), erkennt sie das Finanzamt ebenfalls an, bis zu sechs Monate lang. Zusätzlich zu diesen tatsächlichen Kosten gibt es eine Umzugskostenpauschale.
Was gibt es pauschal?
Bei berufsbedingten Umzügen erkennt das Finanzamt für Ledige derzeit eine Pauschale von 695 Euro an, für Verheiratete 1390 Euro. Pro Kind und für mitziehende Verwandte gibt es je 306 Euro. So stehen einer vierköpfigen Familie, die zum 1. September umzieht, allein durch die Pauschale schon 2002 Euro zu. Auch Alleinerziehende mit Kind im eigenen Haushalt, Geschiedene oder Verwitwete bekommen den Ehegattenbetrag. Liegt der letzte berufliche Umzug keine fünf Jahre zurück, erlaubt das Finanzamt um 50 Prozent höhere Pauschalen.
Was ist mit Einzelnachweisen?
Wer höhere Kosten als die Pauschale hat, sollte sich die Mühe machen und sämtliche Quittungen, Kassenbons und Rechnungen für die Steuer aufführen, die direkt etwas mit dem Umzug zu tun haben – per Einzelnachweis auch sonstige Ausgaben wie die für die Wohnungsannonce, für den neuen Telefonanschluss oder fürs neue Autokennzeichen. Gleiches gilt für den fachgerechten An- und Abbau von Lampen, der Einbauküche und anderen elektrischen Geräten.
Was gilt beim Privatumzug?
Dafür gibt es einen Steuerbonus. Der Arbeitslohn von Möbelpackern wie auch die Fahrt- und Maschinenkosten der Spedition dürfen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Der Fiskus erkennt 20 Prozent davon an (maximal 4000 Euro im Jahr). Voraussetzung: Die Rechnung der Umzugsfirma wurde überwiesen oder per EC-Karte beglichen. Wird bar gezahlt, scheidet die steuerliche Berücksichtigung definitiv aus, so der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Keinen Bonus gibt es für Miet-Lkw. Eingetragen werden alle Kosten bei der Steuererklärung in Anlage N, Zeile 46. Die Originalrechnungen müssen kopiert und als Kopie beigelegt werden.