Zusammen, aber nicht verheiratet. Was im Alltag kein Problem ist, kann bei Krankheit Folgen haben. Foto: dpa

Immer mehr Paare leben zusammen wie in einer Ehe, sind aber nicht verheiratet. Umso wichtig ist es, gemeinsame Ausgaben und die Erbfolge schriftlich festzuhalten, sagen Experten.

Berlin - Heiraten, noch dazu im Wonnemonat Mai? Immer mehr junge und auch ältere Paare winken ab. Seit Jahren schon ist die Zahl der Hochzeiten laut Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung eindeutig rückläufig. Statt des verbindlichen Eheversprechens liegen freie Lebensformen ohne Trauschein bundesweit klar im Trend.

Bundespräsident Joachim Gauck ist das prominenteste Beispiel dafür. Doch die Freiheit hat ihren Preis. Wilde Ehen sind vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geschützt. Das Paar habe null Rechte, warnt Andreas Brandt, Sprecher der Bundesnotarkammer in Berlin. Wollen beide auf Dauer zusammenbleiben, sollten sie sich rechtlich absichern. „Das ist unromantisch, aber sehr wichtig“, sagt er. Bei Trennung, Krankheit oder im Todesfall wird die Freiheit sonst zum finanziellen Bumerang. Ein Überblick.

Zusammenziehen, zusammen zahlen

Hat ein Paar gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben, sind beide auch zur Zahlung verpflichtet, selbst wenn sie sich trennen und einer auszieht. Für den Vermieter bleiben beide Gesamtschuldner. Zahlt der Ex nach dem Auszug gar nicht mehr oder weniger, muss der andere für den Rest ebenfalls geradestehen. Achtung: Steht nur ein Partner im Mietvertrag, kann er den anderen jederzeit auf die Straße setzen. Wer nicht im Vertrag steht, hat bei Tod des Partners keinen Anspruch, in der Wohnung zu bleiben.

Hausrat, Haftpflicht und Co.

Ziehen Unverheiratete zusammen, können auch sie Policen zusammenlegen. Der jüngere Vertrag sollte aufgehoben und der Partner ausdrücklich in den Schutz aufgenommen werden, rät Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Eine Police reicht oft für beide aus, egal ob es sich um eine Hausrat-, Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung handelt. Individuelle Policen wie etwa die Unfallversicherung sind nicht übertragbar. Haben beide Partner eine eigene Unfallpolice, sollten sie sich gegenseitig das Bezugsrecht einräumen. Nur so bekommt der hinterbliebene Partner im Todesfall auch die Leistung. Das gilt auch für eine Lebensversicherung.

Nachteile bei der Steuer

Nicht verheiratete Paare stehen steuerlich meist deutlich schlechter da als Eheleute und eingetragene Lebenspartner. Sie haben nicht die Möglichkeit, eine günstigere Steuerklassen zu wählen und eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Unverheiratete müssen ihren Obolus wie Alleinstehende entrichten. Der Nachteil ist am größten, wenn ein Partner deutlich weniger verdient respektive gar nicht berufstätig ist. Als Ausgleich kann der Partner aber Aufwendungen für den Unterhalt des anderen steuerlich geltend machen, bis zu 8130 Euro im Jahr.

Mein Sofa, dein Auto

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, bedenkt meist nicht, dass Kosten und persönliche Arbeitsleistung beim Zusammenleben im Fall einer Trennung weder zurückgefordert noch nachträglich vergütet werden können. Investiert ist investiert, geschenkt bleibt geschenkt. Je mehr die Partner getrennt anschaffen und bezahlen, umso einfacher ist es, die Vermögenswerte beim Scheitern der Beziehung auseinanderzudividieren. Entschließt sich das Paar zu gemeinsamen Anschaffungen wie Möbeln, Waschmaschine, Kühlschrank oder Auto, ist es ratsam, diese Käufe in privaten Vereinbarungen festzuhalten, wie Brandt empfiehlt. Das vermeidet Streit.

Vorsicht beim Immobilienkauf

Will ein unverheiratetes Paar eine Wohnung oder ein Haus kaufen, muss es besonders aufpassen. Die Partner sollten sich gemäß ihren finanziellen Beteiligungen ins Grundbuch eintragen lassen, rät Fachmann Brandt. Werden beide zu gleichen Teilen Miteigentümer, müssen beide auch für die Schulden geradestehen. Im Extremfall kann die Immobilie versteigert werden, um hohe Schulden eines Partners zu begleichen – dann müssen beide ausziehen.

Das lässt sich umgehen, indem beide sich ein Wohnrecht eintragen lassen. Zieht ein Partner nachträglich ein und hilft womöglich beim Abtragen des Kredits mit, kann der Besitzer zur Absicherung ebenfalls ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Sonst gibt es keinerlei Recht auf Mitbesitz, wenn der Eigentümer zum Beispiel ins Pflegeheim muss, wie der Bundesgerichtshof entschied (AZ: XII ZR 110/06).

Keine Bürgschaft, viele Vollmachten

Unverheiratete Paare sollten die Finger lassen von gemeinsamen Kreditverträgen oder gegenseitigen Bürgschaften. Sonst müssen sie dafür noch einstehen, wenn die Beziehung längst gescheitert ist. Banken müssen sich an private Ausstiegsklauseln in beziehungsinternen Abmachungen nicht halten. Wichtig sind auch Regelungen für Notfälle: Nur über gegenseitige Vollmachten werden unverheiratete Lebenspartner im Ernstfall handlungsfähig. Sie sind bei Behörden, Versicherungen, Banken, in Pflegeheimen oder Krankenhäusern unverzichtbar. Unverheiratete können vom Arzt keine Auskunft über den Zustand des anderen verlangen.

Wie Fremde beim Erben

Für Paare ohne Trauschein gilt keine gesetzliche Erbfolge. Nur die Kinder erben, nicht der Partner. Ist kein Nachwuchs da, erben die Eltern, danach andere Verwandte. Fehlt ein Testament, kann selbst ein Cousin Miteigentümer des gemeinsamen Hauses werden. Nicht einmal die Trauerfeierlichkeiten kann die „Witwe“ oder der „Witwer“ allein bestimmen. Auch das ließe sich nur per Testament ändern. Weil es einseitig widerrufen werden kann, sei ein Erbvertrag immer besser, rät Brandt.