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Antrag gegen die Räumung des Zeltlagers von Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.

Mannheim - Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (vGH) hat am Mittwoch einen Antrag gegen die Räumung des Zeltlagers von Stuttgart-21-Gegnern und gegen ein Aufenthalts-und Betretungsverbot von Teilen des Stuttgarter Schlossgartens abgelehnt. Damit bestätigte der VGH eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart.

Die Räumungspflicht sei nach dem Polizeigesetz gerechtfertigt, urteilte der VGH in Mannheim. Das Zelten im Mittleren Schlossgarten stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, hieß es. Der organisierte Widerstand von Gegnern des Milliardenprojekts der Bahn rechtfertige die Prognose, dass es seitens der Projektgegner „zur Begehung von Straftaten“ kommen werde, hieß es.

In dem Park sollen bis Ende Februar mehr als 170 Bäume gefällt oder versetzt werden. Der Beschluss sei eine Zwischenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren. Über den Eilantrag des BUND werde in den nächsten Tagen entschieden, teilte der VGH mit.