Die Versprechungen aus dem Reiseprospekt und was dahinter steckt: Nur zehn Minuten zum Strand: Wenn das Verkehrsmittel nicht genannt wird, ist höchste Vorsicht geboten. Mit dem Taxi oder dem Linienbus mögen zehn Minuten hinkommen, zu Fuß kann es aber einen halbstündigen Marsch bedeuten. Eine Preisminderung ist hier nur bei genanntem Verkehrsmittel möglich. Foto: Fotolia

Mit Infografik - Das Hotel entspricht nicht der Beschreibung, tiefnachts ist nicht das gleichmäßige Meeresrauschen zu hören, sondern die dröhnend laute Musik von der Diskothek gegenüber: Reisemängel trüben die Urlaubsfreude. Wir geben Tipps, wie Sie Reisemängel erfolgreich reklamieren.

Stuttgart - Reisemängel trüben die Urlaubsfreude. Das Hotel entspricht nicht der Beschreibung, tiefnachts ist nicht das gleichmäßige Meeresrauschen zu hören, sondern die dröhnend laute Musik von der Diskothek gegenüber: Reisemängel trüben die Urlaubsfreude. Wir geben Tipps, wie Sie Reisemängel erfolgreich reklamieren.

Reiseleitung informieren

Wer nach der Reise eine Preisminderung einfordern möchte, muss schon am Urlaubsort einige Regeln beachten: „Beanstandungen sollte man sofort an den Reiseleiter vor Ort richten“, sagt Eva Klaar, Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Die Mängel müssen schriftlich benannt werden. Um die Reklamationen der Reisemängel später auch beweisen zu können, sollte man bei allen Gesprächen mit der Reiseleitung einen Zeugen dabei haben – etwa ein anderer Hotelgast, der auch im Falle einer späteren Gerichtsverhandlung glaubwürdig ist.

Zeigt der Reisende die Mängel nicht rechtzeitig gegenüber der Reiseleitung an, steht ihm auch später kein Minderungsanspruch zu. So entschied etwa das Landgericht Duisburg, dass es nicht ausreicht, lediglich die Mitarbeiter an der Hotelrezeption zu informieren (Aktenzeichen: 12 S 330/02). Dies gelte auch dann, wenn man sich darauf berufe, die Reiseleitung sei nicht greifbar gewesen. Hier hätte vorgetragen werden müssen, an welchen Tagen man vergeblich versucht habe, die Reiseleitung zu sprechen.

Behebung verlangen

Die Mängel müssten im Gespräch mit der Reiseleitung genau beschrieben werden, außerdem sollte eine sofortige Behebung verlangt werden, heißt es beim Rechtsschutzversicherer ARAG: „Es ist sinnvoll, vor Ort eine angemessene Frist zu setzen, bis zu der die Abhilfe durch den Veranstalter erfolgen soll, und sich alles schriftlich bestätigen zu lassen.“

Der Reiseveranstalter sei verpflichtet, Mängel zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist – etwa bei Baulärm – könne auch eine gleich- oder höherwertige Leistung erbracht werden. So kann der Veranstalter etwa dem Kunden ein größeres, besser ausgestattetes Zimmer auf einer ruhigeren Seite zur Verfügung stellen. Ist das Ersatzangebot des Veranstalters zumutbar, müssen die Reisenden auch darauf eingehen, so eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 22 S 47/02). Konkret ging es darum, dass das gebuchte Hotel nicht verfügbar war und der Reiseveranstalter ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt und zugleich ein Ersatzhotel angeboten hatte. Dieses Angebot nahmen die Reisenden nicht an, sondern buchten selbst eine andere, teurere Ersatzreise. Den Differenzbetrag wollten sie sich erstatten lassen. Das Gericht wies das Ansinnen zurück: Das Ersatzangebot sei zumutbar gewesen, durch die Nichtannahme hätten die Reisenden ihre Schadensminderungspflicht verletzt.

Preisminderung durchsetzen

„Werden Mängel nicht beseitigt oder kompensiert, sollten Reisende Beweise sichern“, rät Verbraucherschützerin Klaar. Fotos, Videos sowie Namen und Adressen von Zeugen seien neben der Mängelanzeige gute Voraussetzungen, um nach der Rückkehr Minderungsansprüche durchzusetzen. Die Höhe der Reisepreisminderung richtet sich nach der Schwere und der Beeinträchtigung der Gesamtreise. Vor Gericht ziehen sollte man aber nur, wenn der Anlass auch wirklich einen Rechtsstreit wert ist. Schließlich kostet jeder Streit Zeit und Nerven und greift damit genau das Kapital an, was im Urlaub angesammelt werden soll: Ruhe und Gelassenheit.

Für die Orientierung, ob sich ein Rechtsstreit lohnt, hilft die Reisepreisminderungstabelle des Landgerichts Frankfurt, die so genannte „Frankfurter Tabelle“. Diese gibt unverbindliche Anhaltspunkte, welche Minderung des Reisepreises man gegebenenfalls geltend machen kann.

Reisepreisminderung nach der „Frankfurter Tabelle“

Die Frankfurter Tabelle dient der Berechnung von Reisepreisminderungen und liefert erste Anhaltspunkte im Überblick.

Frankfurter Tabelle

Fristen beachten

„Wichtig ist es, die Reisemängel genau zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf die Gesamtreise hatten“, betont Reiserechtsexpertin Klaar. Es reicht nicht aus, wenn sich der Reisende nach Urlaubsende nur mit einem allgemeinen Beschwerdeschreiben verbunden mit einem Zahlungsverlangen an den Reiseveranstalter wendet, entschied das Landgericht Frankfurt am Main vor einiger Zeit (Aktenzeichen: 2/24 S 170/02). Die Mängel müssten im Einzelnen beschrieben werden, um den Veranstalter in die Lage zu versetzen, eine Sachprüfung vorzunehmen, so die Richter.

Außerdem muss man einen wichtigen Stichtag beachten, wenn man eine Preisminderung geltend machen möchte: „Die Ansprüche müssen fristgerecht innerhalb eines Monats nach der Rückkehr gegenüber dem Reiseveranstalter angemeldet werden“, so Klaar – am besten per Einschreiben mit Rückschein. Werden bei der Reklamation von Reisemängeln alle genannten Punkte beachtet, bestehen gute Chancen auf eine Reduzierung des ursprünglichen Reisepreises.