Bei der ersten Verhandlung gab es vor dem Landgericht Demonstrationen Foto: dpa

Der Südwestrundfunk und der Daimler-Konzern liegen im Clinch, seit der Sender im vergangenen Jahr heimlich einen Film im Werk Untertürkheim drehte. Der Sender besteht auf einer rechtlichen Klärung und lehnt eine Einigung ab.

Der Südwestrundfunk und der Daimler-Konzern liegen im Clinch, seit der Sender im vergangenen Jahr heimlich einen Film im Werk Untertürkheim drehte. Der Sender besteht auf einer rechtlichen Klärung und lehnt eine Einigung ab.

Stuttgart - Es wäre erstaunlich gewesen, wenn der Rechtsstreit zwischen dem Stuttgarter Daimler-Konzern und dem Südwestrundfunk (SWR) durch eine gütliche Einigung zu Ende gegangen wäre. Denn für beide Seiten steht bei der Auseinandersetzung zu viel auf dem Spiel. Für Daimler, weil der strittige Beitrag „Hungerlohn am Fließband“, den die ARD im Mai 2013 zur besten Sendezeit ausgestrahlt hatte, den Eindruck erweckte, der Konzern beschäftige in seinen Werken Menschen zu unerlaubt niedrigen Löhnen.

Auch für den SWR steht viel auf dem Spiel, denn Daimler verwahrt sich dagegen, dass ein Reporter zwei Wochen lang mit versteckter Kamera gefilmt hat, und bestreitet die Vorwürfe vehement. Für den Sender geht es somit – wie für Daimler – um die Glaubwürdigkeit.

Die Ablehnung durch den SWR hatte sich bereits abgezeichnet

Deshalb hat sich bereits bei der ersten Verhandlung am 31. Juli abgezeichnet, dass der Sender den Kompromissvorschlag des Richters ablehnen würde. Demnach solle der SWR erklären, dass er – wie von Daimler gefordert – auf eine erneute Ausstrahlung verzichtet, ohne dass damit das Eingeständnis verbunden sei, gegen das Gesetz verstoßen zu haben. Eine solche Verzichtserklärung, so hatte der SWR-Anwalt bereits in der Verhandlung gesagt, werde in der Öffentlichkeit wie ein Schuldeingeständnis gesehen. Daimler erklärte sich dagegen mit dem Vorschlag einverstanden. Es gehe vor allem darum, eine erneute Ausstrahlung zu verhindern.

Der Richter hatte erklärt, er halte die Aufnahmen zwar für unzulässig, weil sich der Reporter in den geschützten Bereich des Unternehmens eingeschlichen habe. Eine ganz andere Frage sei allerdings, ob damit auch die Ausstrahlung des Beitrags unzulässig war. Hier komme es darauf an, ob in diesem Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Schutzinteresse des Unternehmens klar überwiege. Nach Einschätzung des Richters gibt es dazu so viele widersprüchliche Aspekte, dass eine eindeutige Lösung nicht möglich sei – weshalb er den Vergleich vorschlug, zu dem es nun aber nicht kommen wird.