Als Paar kann man nicht nur die Gemeinsamkeit genießen – sondern auch Geld sparen Foto: dpa

Eine Versicherung lässt sich meist auflöse, denn als Paar ist eine doppelte Hausratsversicherung unnötig. Eine Übersicht zeigt, was es bei den verschiedenen Policen zu beachten gilt.

Hausratversicherung

Die Hausratversicherung kann zwar durchaus bei zwei Versicherungen bestehen, wenn die Werte erhalten bleiben und lediglich „vereint“ werden. Es bietet sich jedoch für den gemeinsamen Haushalt die Zusammenlegung der Versicherungen an. Dabei gilt der Grundsatz: Die Versicherung mit dem älteren Recht bleibt bestehen, der zweite Versicherer löst die Police auf. Wenn teure Einrichtungsgegenstände, die vorher in beiden Wohnungen vorhanden waren, nun nur noch einmal gebraucht werden, wie etwa die hochwertige Stereoanlage, so kann an eine Herabsetzung der Versicherungssumme gedacht werden.

Praktisch: Wer als pauschale Versicherungssumme etwa „650 bis 700 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche“ vereinbart, der braucht im Falle eines Falles nicht zu befürchten, dass die Hausratversicherung geltend macht, es liege eine sogenannte Unterversicherung mit den sich daraus ergebenden geringen Leistungen vor.

Haftpflichtversicherung

Für die Privat-Haftpflichtversicherung gilt Entsprechendes. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ist automatisch eingeschlossen. Und hier heißt es ebenfalls grundsätzlich: Der jüngere Vertrag wird aufgehoben. Und auch ein Nichtverheirateter kann, wenn er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, in den Vertrag des Partners aufgenommen werden. Aber: gegenseitige Ansprüche sind dann, wie unter Eheleuten, ausgeschlossen. Wichtig zu wissen: Die Versicherung, bei der die Police bleibt, muss über den (Ehe-)Partner informiert werden, damit sie oder er in den Versicherungsschutz aufgenommen werden kann. In der Regel erhöht sich der Beitrag bei der bestehenden Versicherung nicht, da die private Haftpflichtversicherung alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen einschließt.

Rechtsschutzversicherung

Auch in der Rechtsschutzversicherung ist der Ehepartner ohne Zusatzbeitrag eingeschlossen, die jüngere Police wird aufgehoben. Genauso verfahren Lebenspartner, die nicht verheiratet sind. Allerdings: Kommt es zwischen den (Ehe-)Partnern zum Streit, so gilt der Vertrag – wie bei der Privat-Haftpflichtversicherung – dafür nicht.

Private Unfallversicherung

Individueller Schutz ist verständlicherweise nicht übertragbar. Die meisten Versicherungsunternehmen bieten jedoch die Möglichkeit, den Vertrag in eine Familien-Unfallversicherung umzuwandeln, so dass einerseits Rabatt und andererseits flächendeckender Schutz gewährleistet ist. Tipp für frisch Vermählte, die schon Unfallpolicen haben: Sie ändern den Namen der bezugsberechtigten Person, damit der hinterbliebene Partner die Leistungen im Todesfall erhält. Auch nicht verheiratete Paare können sich für den Todesfall gegenseitig das Bezugsrecht einräumen. Denn sonst fallen die Versicherungsleistungen den Erben zu und dazu gehören nichteheliche Lebenspartner nicht.

Lebensversicherung

Lebensversicherungsverträge, die ein Paar vor der Ehe abgeschlossen hat, laufen unverändert und unabhängig voneinander weiter. Doch auch hier heißt es aufpassen, da im Vertrag vermerkt sein muss, wer das Geld ausbezahlt bekommt. Wichtig: Das Bezugsrecht bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung kann nur dann geändert werden, wenn es widerruflich vereinbart wurde. Dies ist in der Regel auch der Fall. Alternativ kann es unwiderruflich vereinbart werden. Es ist dann bei einer Änderung des Bezugsrechts die Zustimmung des eingetragenen Bezugsberechtigten erforderlich – ohne ihn läuft also nichts.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Wer am Anfang des Berufslebens steht, der hat meistens erst nach fünf Jahren Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinzu kommt, dass mit dem Verlust der Arbeitskraft meist auch der Lebensstandard leidet. Jeder Partner braucht also seinen eigenen Vertrag: als Zusatz zur Risikolebensversicherung, als Zusatz zur kapitalbindenden Lebensversicherung oder zur privaten Rentenversicherung – auch als eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung.

Krankenversicherung

Wer mehr als 450 Euro verdient, der ist sozialversicherungspflichtig – egal, ob verheiratet oder Single. Gibt jedoch ein berufstätiger Ehepartner seine Arbeit auf, so ist er automatisch beim anderen noch berufstätigen mitversichert, wenn sein sonstiges eigenes Einkommen, etwa Miet- oder Zinseinnahmen, nicht höher ist als regelmäßig 405 Euro im Monat – bei einem Minijobber nicht höher als 450 Euro. Hat der Erwerbstätige aber eine private Krankenversicherung, so muss er den Partner zusätzlich versichern, wenn er sich nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse, der er vorher pflichtgemäß angehört hat, freiwillig weiterversichert.

Kfz-Versicherung

Der Versicherung muss ein nichteheliches Zusammenleben oder eine Heirat nicht mitgeteilt werden – es sei denn, der Partner mit Auto hätte vorher einen Singlerabatt vereinbart, der den den Partner von der ständigen Mitbenutzung des Fahrzeugs ausschließen würde. Je nach Schadenfreiheitsrabatt kann es sich aber lohnen, einen Pkw abzumelden und ihn als Zweitwagen bei einer anderen Versicherungsgesellschaft zu versichern.