Gerichtsgebäude des OLG Stuttgart. Das Gericht hat eine Influencerin zu einem Bußgeld in Höhe von 9.500 Euro verurteilt (Symbolfoto). Foto: imago images/Arnulf Hettrich/Arnulf Hettrich via www.imago-im

Eine Influencerin aus Baden-Württemberg muss ein Bußgeld in Höhe von 9.500 Euro zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Zu den Gründen.

Eine Influencerin aus Baden-Württemberg muss wegen fehlender Werbekennzeichnungen in ihrem Instagram-Kanal ein Bußgeld in Höhe von 9.500 Euro zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden. Das OLG habe am 12. Februar die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart als unbegründet verworfen, sagte eine OLG-Sprecherin auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd). Damit sei das Urteil des Amtsgerichts vom 11. November 2022 bestätigt worden. Der Beschluss des OLG sei rechtskräftig. (AZ: 6 ORbs 24 Ss 89/23)

Bestätigt wurde damit nun auch der Bußgeldbescheid, den die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) erlassen hatte. In den Monaten März und April 2021 waren insgesamt 19 Verstöße auf dem Instagram-Kanal der Influencerin gegen den Medienstaatsvertrag und die darin enthaltenen Kennzeichnungspflichten für Werbung festgestellt worden. Dem Kanal folgen damals wie heute rund 400.000 Follower. Laut dem Medienstaatsvertrag muss Werbung auch in Social-Media-Angeboten als solche klar erkennbar sein und gekennzeichnet werden.

Gegen den Bußgeldbescheid der LFK vom September 2021 wehrte sich die Influencerin juristisch, sodass der Fall vor dem Amtsgericht Stuttgart landete (AZ: 1 OWi 170 Js 124570/21). Nach Ansicht des Rechtsanwalts der Influencerin musste keine Werbekennzeichnung erfolgen. Das sah das Amtsgericht anders und bestätigte im November 2022 das Vorgehen der Medienaufsicht und damit den Bußgeldbescheid.

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes gilt seit Mai 2022

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im September 2021 entschieden, dass in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht Influencer nicht immer alle Beiträge mit vorgestellten Produkten oder Dienstleistungen als Werbung kennzeichnen müssen. Erhalten sie allerdings eine Gegenleistung von einem Unternehmen oder ist die Produktpräsentation „übertrieben werblich“, sei die Kennzeichnung als Werbung Pflicht, urteilte der BGH. Andernfalls liege eine verbotene Schleichwerbung vor, die abgemahnt werden dürfe.

Seit Mai 2022 gilt außerdem das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, mit dem der Gesetzgeber auf das Problem der Kennzeichnung von Werbung bei Influencern reagierte. Es enthält Klarstellungen zur Abgrenzung von kommerzieller Kommunikation und Meinungsäußerungen. Empfiehlt ein Influencer ein Produkt eines fremden Unternehmens, ohne dafür Geld oder eine ähnliche Gegenleistung zu bekommen, liegt demnach kein kommerzieller Zweck vor. Dann müssen Influencer diese Empfehlung auch nicht als „kommerziell“ kennzeichnen.