EnBW-Logo auf Kanaldeckel. Der Konzern streitet sich seit Jahren mit seinen künftigen Betriebsrentnern Foto: dpa

Der Energieversorger EnBW hat vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt recht bekommen. Es geht um die Anpassung von Betriebsrenten.

Erfurt/Karlsruhe - Mehrere Beschäftigte des Energiekonzerns EnBW haben im Streit um Betriebsrenten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag eine Schlappe einstecken müssen. Entsprechende Informationen unserer Zeitung bestätigte eine Sprecherin des Erfurter Gerichts .

Das BAG habe frühere Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) aufgehoben, sagte die Sprecherin. Das LAG in Stuttgart muss sich nun erneut mit der Materie befassen. Das Urteil kann somit als Etappensieg des Karlsruher Energieversorger EnBW gewertet werden, der mit mehreren potenziellen Betriebsrentenempfängern im Clinch liegt und eine juristische Klärung des Sachverhalts vor Deutschlands höchstem Arbeitsgericht angestrebt hatte.

Bei den insgesamt zehn Fällen, die am Dienstag in Erfurt verhandelt wurden, geht es um die Frage, nach welchen Regeln die betriebliche Altersvorsorge der künftigen EnBW-Betriebsrentner festgesetzt wird. Die Konzernbeschäftigten berufen sich auf Betriebsvereinbarungen, die aus dem Jahr 1997 und damit noch aus der Zeit der EnBW-Vorgängerorganisationen EVS, TWS und NWS stammen. Bei der Fusion der Gesellschaften zur heutigen EnBW wurden die damals bestehenden Betriebsrentenregeln durch neue Klauseln ersetzt und in einer Betriebsvereinbarung niedergeschrieben. Diese stellt die Mitarbeiter nach Ansicht der prozessierenden EnBW-Beschäftigten schlechter. Im Januar 2013 gab das Stuttgarter LAG den klagenden EnBW-Mitarbeitern recht. Das Gericht hatte „keine sachlich proportionalen Gründe“ für eine Verschlechterung der Altersversorgung der Konzernmitarbeiter gesehen.

Das BAG sah das nun anders. Nach Auffassung des Erfurter Gerichts hätten die Stuttgarter Richterkollegen bei ihrer Prüfung zu strenge Maßstäbe angewendet, sagte die BAG-Sprecherin. Als Folge muss das LAG die Fälle erneut prüfen, und zwar nach den weniger strengen Vorgaben des BAG. Ein Vertreter der Beklagten war zunächst nicht für eine Stellungnahme zu erreichen.

Wissen, was wichtig ist – abonnieren Sie hier den StN-Newsletter