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Bundesgerichtshof Rechte von Flugreisenden gestärkt

dpa, vom 15.10.2010 05:49 Uhr
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Karlsruhe - Verspätungen bei Flügen sind ärgerlich - besonders, wenn dadurch noch ein Anschlussflug verpasst wird. Wenigstens müssen die Fluglinien ihre Passagiere jetzt ordentlich entschädigen - dafür hat der Bundesgerichtshof gesorgt. Fluggäste können bei Verspätungen auf langen Reisen mit mehreren Teilstrecken mit höheren Entschädigungen rechnen. Der BGH entschied, dass bei Verspätungen, durch die ein Reisender seinen Anschlussflug verpasst, Anspruch auf Entschädigung für die gesamte Strecke besteht und nicht nur für einen Teil (Az: Xa ZR 15/10).

Im Fall ging es um einen Mann, der mit seiner Frau von Berlin über Amsterdam auf eine Karibikinsel fliegen wollte. Wegen Nebels zog die Fluggesellschaft KLM die Flugscheine für die erste Strecke ein und gab neue für einen Flug am Folgetag aus. Das Ehepaar kam dadurch einen Tag später am Zielort an und hatte Terminprobleme mit einem gebuchten Segeltörn. Die KLM wollte keine Entschädigung zahlen, weil der Flug nach Amsterdam wegen schlechten Wetters, also höherer Gewalt, gestrichen worden sei. Allenfalls hielt die KLM eine Zahlung von 250 Euro für die erste Strecke für möglich. Der Anwalt des Fluggastes warf KLM vor, das Wetter als Grund vorzuschieben, einen unrentablen Flug mit wenigen Passagieren ausfallen zu lassen.

Der BGH stellte klar, dass den Reisenden wegen der Annullierung des Flugs eine Entschädigung für die gesamte Strecke - 600 Euro pro Person - zusteht. Für die Höhe der Zahlung sei nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. "Vielmehr sind im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt", entschied der BGH. Nach der seit 2005 geltenden EU-Fluggastrechteverordnung stehen Fluggästen pauschale Zahlungen zu. Nur wenn die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, müssen Airlines nicht zahlen.

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