In einem Verfahren im Zusammenhang mit dem Amoklauf von Winnenden und Wendlingen im März 2009 hat eine Versicherung ihre Berufung zurückgezogen. Foto: dpa

Es ist nur eines von mehreren Verfahren im Zusammenhang mit dem Amoklauf von Winnenden und Wendlingen. Dieses Mal stand die Aufsichtspflicht der Mutter des Amokläufers im Fokus.

Stuttgart - Die Mutter des Amokläufers von Winnenden muss nicht für die Behandlungskosten von Opfern und Hinterbliebenen der Tat aufkommen. Die klagende Unfallkasse hat ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom August 2015 zurückgezogen, wie das Oberlandesgericht Stuttgart am Mittwoch mitteilte. Der 13. Zivilsenat des OLG hatte zuvor deutlich gemacht, dass die Mutter im Gegensatz zum Vater ihre Aufsichtspflicht über den 17-Jährigen Amokläufer aus Sicht des Gerichts nicht verletzt hat.

Sie hätte keine Kenntnis davon haben müssen, dass der Vater die Schusswaffe offen im Schlafzimmerschrank liegen hatte, hieß es. Mit der Waffe erschoss ihr Sohn 2009 beim Amoklauf 15 Menschen und sich selbst. Im Prozess sei zudem klar geworden, dass damals keine erhöhte Aufsichtspflicht über den 17-Jährigen bestand. Auch nach ärztlicher Einschätzung habe nichts darauf hingedeutet, dass sein sozial auffälliges Verhalten in Gewalt umschlagen könnte.

Der Vater war vom Landgericht dazu im August dazu verurteilt worden, der Unfallkasse Baden-Württemberg die Kosten für die Heilbehandlung von Schülern, Eltern und Lehrern ersetzen zu müssen. Die Schadenersatzklage gegen die Mutter hingegen scheiterte.