Galgenfrist: Konto in der Schweiz – letzte Übergangsfrist bis Januar 2027

Die Schlinge zieht sich zu: Konten in der Schweiz sind nicht mehr ohne Weiteres erlaubt.
imago images/Roland Mühlanger- EU-Residenten dürfen seit dem 11. Juli 2026 faktisch keine neuen Konten in der Schweiz eröffnen.
- Bis zum 11. Januar 2027 brauchen Drittstaatenbanken für Kernleistungen je Land eine EU-Zweigniederlassung.
- Bestehende Konten vor dem 11. Juli fallen unter Grandfathering, doch Bestandsschutz endet bei Vertragsänderung.
- Viele Institute kündigen vorsorglich – nationale Freistellungsverfahren wurden mit CRD VI gestrichen.
- Beispiel: Ein Kunde verlagerte sein Guthaben nach Liechtenstein, da EWR-Banken unter Passporting fallen.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Unternehmer Klaus D. aus Sindelfingen führt seit zwanzig Jahren ein Schweizer Sparkonto als stille Reserve. Seit dem 11. Juli 2026 ist es das, was Juristen ein „Grandfathering-Konto" nennen: formell geschützt, faktisch aber nur noch auf Abruf. Der 11. Juli 2026 war der Stichtag, ab dem EU-Residenten de facto keine neuen Konten mehr bei Drittstaatenbanken eröffnen können. Banken aus der Schweiz, Großbritannien oder den USA dürfen seitdem keine Neukundschaft mit Wohnsitz in der EU mehr für Einlagen- oder Kreditgeschäfte annehmen. Das ist bereits geltendes Recht.
Der 11. Januar 2027 ist das eigentliche Vollzugsdatum: Ab dann müssen Drittstaatenbanken, die EU-Residenten weiterhin Kernbankdienstleistungen anbieten wollen, eine vollständig lizenzierte Zweigniederlassung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat vorhalten – für jedes Land separat, ohne automatisches EU-weites Passporting. Für die meisten Schweizer Kantonal- und Regionalbanken ist das schlicht unwirtschaftlich.

Gold und Schweizer Franken gehören zu den letzten „sicheren Häfen“, die es noch gibt.
IMAGO/WolfilserGrandfathering-Konto in der Schweiz
Konten, die vor dem 11. Juli bestanden – wie das von Klaus M. –, sind durch Artikel 21c Absatz 5 der EU-Eigenkapitalrichtlinie CRD VI ausgenommen. Die Bank darf sie eigentlich weiterführen, ohne gegen EU-Recht zu verstoßen. Verpflichtet ist sie dazu nicht. Und: Der Bestandsschutz entfällt nach gängiger Rechtsauslegung, sobald sich der Vertrag wesentlich ändert – ein Produktwechsel, neue Konditionen, eine Bankfusion. Institute interpretieren das konservativ und kündigen lieber, als ein Haftungsrisiko zu riskieren.
Kontoinhaber Klaus D. hat deshalb nicht bis Januar gewartet. Er hat sein Guthaben auf Anraten seines Vermögensberaters bereits auf eine Liechtensteiner Bank umgeschichtet. Denn Banken im Europäischen Wirtschaftsraum – Liechtenstein, Norwegen, Island – unterliegen automatisch den europäischen Passporting-Regeln und sind von der Drittstaaten-Blockade ausgenommen. Auch große Schweizer Institute mit EU-Tochtergesellschaften, etwa die UBS über ihre in Frankfurt ansässige UBS Europe SE, können EU-Residenten weiterhin bedienen – allerdings unter vollem EU-Recht.
Wenn die Bank schweigt
Wer noch ein Altkonto mit Grandfathering-Status hält, sollte proaktiv bei seiner Bank anfragen, wie sie mit dem Januar-Datum umgeht. Schweigt die Bank, ist das kein gutes Zeichen. Die nationalen Freistellungsverfahren, über die Schweizer Institute bislang etwa deutsche Privatkunden direkt aus Zürich betreuen durften, hat die BaFin mit der CRD-VI-Umsetzung ersatzlos gestrichen. Die Übergangsfrist endet. Und spätestens ab dem 11. Januar 2027 wird sich endgültig zeigen, wie konsequent der Vollzug ausfällt.

