Auf einem Berliner Balkon gedieh diese Cannabis-Pflanze recht gut – damals (und auch derzeit noch) war der Grasanbau allerdings illegal. Das soll sich nun teils ändern. Foto: dpa/Paul Zinken

Darf man nach der geplanten Legalisierung von Cannabis in seiner Wohnung Graspflanzen züchten – oder kann der Vermieter dies untersagen?

Die Bundesregierung will den Konsum von Cannabis teilweise freigeben – und hat dazu am 12. April ihre Pläne vorgestellt. Das von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Agrarminister Cem Özdemir (Grüne) vorgestellte Konzept zur Cannabis-Legalisierung sieht den Besitz von bis zu 25 Gramm vor. Zudem soll der Eigenanbau von maximal drei Pflanzen erlaubt sein.

Insofern können laut Ulrich Wecker, Geschäftsführer von Haus & Grund Stuttgart, Vermieter im Falle der Legalisierung auch keine Einwände gegen besagte drei Pflanzen haben. „Sobald das legal ist, kann jeder seine drei Hanfstöckle in einem Blumentopf auf seiner Fensterbank in der Sonne gedeihen lassen“, sagt er. „Das ist nicht anders als mit Kresse oder Orchideen – das ist dann alles vom Mietrecht gedeckt.“

„Wir vermieten Wohnungen, keine Gärtnereien“

Es gibt laut Wecker allerdings eine Einschränkung. Wenn der Mieter anfinge, die Pflanzen mit speziellen Lampen zu bestrahlen oder die Luftfeuchtigkeit sehr hoch zu halten, um das Wachstum zu begünstigen, sei das unzulässig. „Wir vermieten Wohnungen, keine Gärtnereien“, sagt Wecker. Auch wenn die Geruchsentwicklung zu massiv werde und die Nachbarn störe, ginge das nicht an. „Die Dosis macht das Gift“, sagt Wecker.

Jetzt weiterlesen: Cannabis Legalisierung 2023 - Alles, was Sie wissen müssen

Auch Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund e.V. in Berlin bestätigt, dass sich „nach der Legalisierung von Cannabis die Rechtslage für den Mieter ändern“ wird. Das bedeute aber nicht, dass der Mieter uneingeschränkt Cannabis anbauen dürfte: „Alles, was über den Eigenverbrauch hinausgeht ist problematisch. Keinesfalls zulässig ist die vom Vermieter nicht erlaubte gewerbliche Nutzung, etwa wenn der Mieter die Pflanzen oder daraus gewonnene Produkte weitergibt oder weiterverkauft“, so Wall. Auch, wenn der Mieter ein ganzes Zimmer als Plantage einrichte, könne das nach wie vor eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.