Auch hinter Gittern haben Berechtigte noch immer das Recht zu wählen. Foto: dpa/Felix Kästle

Am 26. September ist Bundestagswahl. Doch wie steht es um die Wähler hinter Gittern? Dürfen sie wählen – und wenn ja, wie?

Stuttgart - Deutschland wählt am 26. September 2021 den 20. Bundestag. Dabei zählt die Stimme eines jeden Wahlberechtigten – auch die von Inhaftierten. Denn auch im Gefängnis endet das Wahlrecht nicht.

So verfügen deutsche Staatsbürger auch in Haft grundsätzlich über das aktive Wahlrecht. Dieses kann ihnen nur durch einen richterlichen Beschluss entzogen werden. Der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht eines Inhaftierten durch ein deutsches Gericht ist allerdings nur in wenigen und äußerst seltenen Fällen möglich – beispielsweise bei Verurteilungen wegen Landes- und Hochverrat. Er gilt nur für maximal fünf Jahre.

Lesen Sie aus unserem Angebot: Umfrage-Ergebnisse gehen stark auseinander

Das passive Wahlrecht hingegen verlieren Inhaftierte für fünf Jahre, sobald sie zu einer Strafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurden. Das bedeutet, dass sie sich nicht als Kandidat zur Wahl aufstellen lassen dürfen. Sie sind somit nicht wählbar.

Wie wählen die Häftlinge im Gefängnis?

Wird in der Gefängnisanstalt kein Sonderwahlbezirk gebildet, können Inhaftierte per Briefwahl wählen. Die Unterlagen dafür müssen die Häftlinge selbst beantragen. Das Gefängnis muss seine Bewohner darauf hinweisen und ihnen bei den bürokratischen Hürden behilflich sein. Bei der Wahl selbst soll dann dafür gesorgt werden, dass die zwei Kreuzchen auf den beantragten Stimmzettel unbeobachtet gesetzt werden können. Die verschlossenen Wahlbriefe werden vom Gefängnispersonal nicht kontrolliert. So soll das Wahlgeheimnis sichergestellt werden.

Gefangene, die sich im offenen Vollzug befinden, dürfen sogar zum Wahllokal gehen oder ihren Briefwahlumschlag selbst abgeben.