Das Urteil ist gefallen. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht hat heute um 10 Uhr sein lang erwartetes Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags verkündet. Der Solidaritätszuschlag darf auch weiterhin erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz in der Fassung von 2019 abgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass der Zuschlag nach 30 Jahren nicht mehr gerechtfertigt sei. Der Zweite Senat entschied jedoch, dass der Zuschlag als sogenannte Ergänzungsabgabe verfassungsrechtlich zulässig bleibt. Ein offensichtlich entfallener finanzieller Mehrbedarf des Bundes – etwa für die Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West – lasse sich nicht feststellen. Daher bestehe auch keine Pflicht des Gesetzgebers, den Zuschlag seit 2020 aufzuheben.
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Hintergrund: Streit um Fortbestand einer Ausnahmeregelung
Der Solidaritätszuschlag, eingeführt 1995 zur Finanzierung der deutschen Einheit, wurde auch nach dem Auslaufen des Solidarpakts II zum Jahresende 2019 weiter erhoben. Zwar wurde die Abgabe ab 2021 für rund 90 Prozent der Einkommensteuerzahler durch eine angehobene Freigrenze faktisch abgeschafft – nicht jedoch für Spitzenverdiener und Kapitalgesellschaften. Genau das sehen die Beschwerdeführer als verfassungswidrig an.
Sie argumentieren, dass der ursprüngliche Zweck des Soli – die Unterstützung der neuen Bundesländer – weggefallen sei, wodurch die Abgabe ihre Legitimation verloren habe. Außerdem rügen sie eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, da nur bestimmte Einkommensgruppen weiterhin zur Kasse gebeten würden.
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