Die DLRG überwacht auch Badeseen. Foto: picture alliance

Die DLRG will sich klar von der AfD abgrenzen und hat daher ihre Satzung geändert. Führende Mitglieder der Partei dürfen nicht mehr bei den Lebensrettern mitmachen.

Die DLRG Württemberg hat ihre Satzung geändert. Das wäre an sich nicht berichtenswert und kommt bei Vereinen und Verbänden immer mal wieder vor. Das, was die Deutsche Lebensrettungs Gesellschaft nun aber unter § 4 stehen hat, hat es durchaus in sich. AfD-Mitglieder sind bei der nach eigenen Angaben bundesweit mit mehr als 600 0000 Mitgliedern größten freiwilligen Wasser-Rettungs-Organistation künftig nicht mehr erwünscht.

 

Unvereinbarkeitsbeschluss

Wörtlich heißt es in dem neu hinzugefügten Unterpunkt (1a) des Paragrafen, dass kein DLRG-Mitglied „werden oder sein kann“, wer „Organisationen, Vereinigungen oder Parteien aktiv unterstützt, deren Ziele in Wort und Tat mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung „unvereinbar sind“. Das sei insbesondere der Fall, wenn die Organisation, Vereinigung oder Partei „im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg aufgeführt ist“.

Anton Baron fordert einen Stopp von finanzieller Förderung. Foto: Bernd Weißbrod

Die AfD ist in der DLRG-Satzung damit nicht ausdrücklich genannt, allerdings liegt es auf der Hand, gegen wen sich die entsprechende Formulierung richtet. Im Verfassungsschutzbericht des Landes wird die AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Gesamtpartei im Mai dieses Jahres als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Gegen beide Bewertungen geht die AfD juristisch vor. Das Bundesamt hat sich in der Zwischenzeit dazu verpflichtet, die Formulierung bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht zu verwenden.

Scharfe Kritik der AfD im Land

Man habe eine zunehmende Berichterstattung darüber registriert, dass sich extremistische Parteien bemühen, in Vereinen Fuß zu fassen, sagt Alf Andrews auf Anfrage dieser Zeitung. Das habe den Ausschlag dafür gegeben, die Satzung zu ändern, so der Justiziar des Württembergischen Ablegers der DLRG. Geschehen sei das bereits bei der Landesverbandstagung in Reutlingen in diesem Mai, erst jetzt ist die Eintragung aber wirksam geworden. Die Entscheidung sei dabei einstimmig gefallen: „Es gab drei Enthaltungen, die werden gemäß unseren Statuten aber nicht gewertet“, so Andrews.

Die AfD im Land reagiert mit scharfer Kritik. Das Ganze sei ein Relikt aus dunkleren Zeiten, „politische Gesinnungsprüfungen für ehrenamtliche Lebensretter“, sagt Anton Baron, der AfD-Fraktionschef im Stuttgarter Landtag. Dass AfD-Mitglieder künftig keine Ertrinkenden retten dürften, sei schlicht „absurd“. Die DLRG verletzt ihre eigene Neutralitätspflicht als gemeinnützige Organisation, ihr drohe der Verlust der Gemeinnützigkeit, so Baron. Er fordere „einen sofortigen Stopp sämtlicher Zuschüsse, so lange diese Satzung gilt“.

Bezug auf freiheitlich demokratische Grundordnung

Von Forderungen dieser Art will der DLRG-Rechtsbeistand Alf Andrews nichts wissen. Man habe sich bei der Formulierung des Satzung nahe an der Begründung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts bewegt, in dem sich ein NPD-Funktionär gegen den Ausschluss aus einem Sportverein gewendet hatte. Die Satzung der DLRG sei „kein politisches Bekenntnis, sondern ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung“, sagt Andrews.

Was sich die DLRG unter „aktiver Unterstützung“ einer Partei vorstellt, die zum Ausschluss beziehungsweise der Nichtaufnahme in den eigenen Reihen führen kann, wird in dem entsprechenden Paragrafen ebenfalls erläutert. Die Person müsse demnach „an herausgehobener Stelle“ in der umstrittenen Vereinigung, Partei oder Organisation tätig sein. Darunter versteht die DLRG „die Tätigkeit als Funktionär, als Vertreter in staatlichen Organen oder durch öffentliche Auftritte für die Organisation, Vereinigung oder Partei“.

Württemberg als Vorbild

Ein einfacher AfD-Wähler wird nach Angaben von Alf Andrews demnach nicht erfasst, „einen Gemeinderat könnte es aber treffen“. Bisher, so Andrews, sei jedoch noch kein Ausschlussverfahren gegen eines der Mitglieder in Württemberg angestrengt worden. Dort hat die DLRG insgesamt 68 000 Mitglieder in ihren Reihen, aufgeteilt in 22 Bezirke und 190 Ortsgruppen. Zu den Hauptaufgaben der Mitglieder gehört die Sicherung von Schwimmbädern, Freibädern und auch Badeseen.

Die württembergische Regel scheint indes bereits Schule gemacht zu haben. Der Bundesverband habe bei seiner Tagung im November etwas Vergleichbares beschlossen, sagt Justiziar Alf Andrews.