Der Hauptangeklagte G. kurz vor seiner Verurteilung wegen Mordes. Foto: Marijan Murat/dpa

Das Urteil ist wegweisend: Das Autorennen durch Ludwigsburg, bei dem zwei Frauen ums Leben kamen, war Mord. Wir erklären warum – und was das für die Täter bedeutet.

Am 20. März 2025 sind die Ludwigsburgerinnen Merve und Selin gestorben, weil ein Mann mit fast 130 Stundenkilometern auf der Schwieberdinger Straße in ihr Auto gefahren ist. Der m ehrmonatige Prozess kreiste vor allem um eine Frage: Steckt hinter der tödlichen Raserei Fahrlässigkeit oder eine bewusste Tat – war es Mord?

 

In einer rund zweistündigen Urteilsbegründung erklärte der vorsitzende Richter Norbert Winkelmann am Dienstag, wie er sein Urteil – Mord – begründet. Wir haben die komplexe juristische Erklärung analysiert. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

1. Der bedingte Tötungsvorsatz

„Sie haben an diesem Abend den Tod von Menschen billigend in Kauf genommen. Es war Ihnen egal.“ Mit diesen Worten begründete Winkelmann das Urteil im Raserprozess von Ludwigsburg – und traf damit den Kern der Entscheidung.

Die beiden Hauptangeklagten hatten sich zu einem illegalen Autorennen verabredet, eine ausdrückliche Absprache, einen Menschen zu töten, gab es aber nicht. Für eine Verurteilung wegen Mordes ist ein solcher direkter Tötungswille jedoch gar nicht erforderlich.

Es genügt bereits der sogenannte bedingte Vorsatz: Wer den Tod eines anderen für möglich hält und ihn dennoch in Kauf nimmt – sich also selbst sagt: „Na, wenn schon“ –, handelt vorsätzlich. Genau davon geht das Gericht aus.

2. Bewusstsein und Mordmerkmale

Für den bedingten Tötungsvorsatz spricht vor allem das Bewusstsein der Angeklagten, so Winkelmann. Sie wussten, dass sie innerorts mit Geschwindigkeiten von bis zu 150 Stundenkilometern unterwegs waren – auf der vielbefahrenen Schwieberdinger Straße, deren Gefahren sie bestens kannten. Ihnen sei bewusst gewesen, dass ein solches Fahrverhalten jederzeit tödliche Folgen haben könne. Hinzu kommt: Aus ihrem Umfeld waren sie im Vorfeld mehrfach gewarnt worden, dass ihr riskantes Fahren Menschen gefährde.

Doch der bedingte Tötungsvorsatz allein macht noch keinen Mord. Es braucht zudem Mordmerkmale – und für das Gericht stand das Mordmerkmal des „niedrigen Beweggrundes“ im Mittelpunkt.

Die Angeklagten hätten sich aus reiner Geltungssucht und dem Wunsch, das Rennen zu gewinnen, über das Leben anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt. Oder, wie es der Richter formulierte: „Sie wollten nur das Rennen gewinnen – es war Ihnen egal, wer zu Schaden kommt.“

Zudem sah das Gericht auch das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels als erfüllt an. Die Fahrzeuge wurden durch die extreme Geschwindigkeit und die Verkehrssituation zu unkontrollierbaren Gefahrenquellen – mit dem Potenzial, nicht nur ein konkretes Opfer, sondern beliebige Dritte zu treffen.

Das Zusammenspiel aus bedingtem Tötungsvorsatz, dem Bewusstsein der erheblichen Lebensgefahr und den festgestellten Mordmerkmalen führte schließlich zur Verurteilung – bei G. wegen Mordes, bei I. wegen versuchten Mordes.

3. Kein gemeinschaftliches Tötungsdelikt und keine Schwere der Schuld

Im Vorfeld des Urteils stand auch die Frage im Raum, ob die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Tötungsdelikts verurteilt werden könnten – mit erheblichen Folgen. Eine solche Bewertung hätte nahegelegt, beide als Mittäter eines Mordes zu verurteilen und bei dem Hauptangeklagten zudem die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Das hätte eine Haftdauer über die regulären 15 Jahre hinaus wahrscheinlich gemacht.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Zwar habe es laut Richter Norbert Winkelmann eine klare Absprache für ein gemeinsames illegales Straßenrennen gegeben. Es gebe aber keine hinreichenden Belege dafür, dass die Angeklagten auch einen gemeinsamen Entschluss gefasst hätten, einen Menschen zu töten oder dessen Tod in Kauf zu nehmen. Ein solcher gemeinsamer Tatentschluss wäre jedoch Voraussetzung gewesen, um beide als Mittäter eines Tötungsdelikts zu verurteilen. Allein die Beteiligung an demselben Rennen reicht dafür nicht aus.

Auch die besondere Schwere der Schuld konnte das Gericht nicht feststellen. Gegen eine solche Bewertung sprach aus Sicht der Kammer insbesondere, dass die Tat nicht langfristig geplant, sondern aus der Situation heraus spontan entstanden sei. Zudem wertete das Gericht zugunsten der Angeklagten, dass sie Reue zeigten und das illegale Rennen zumindest eingeräumt hatten.