Die Stadt Stuttgart scheitert vor dem Verwaltungsgerichtshof: Die Table-Dance-Bar Messalina gilt nicht als Prostitutionsstätte. Das Urteil hat Signalwirkung.
Die Stadt Stuttgart ist mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Table-Dance-Bar Messalina im Leonhardsviertel kein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe ist. Damit bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten des Betreibers John Heer.
Der 6. Senat des VGH wies nach der mündlichen Verhandlung jetzt die Berufung der Landeshauptstadt als unbegründet zurück. Bereits das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte im Oktober 2023 festgestellt, dass der Betreiber für seine Table-Dance-Bar keine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz benötigt.
Gericht: Getrennte Betriebe trotz räumlicher Nähe
Im Zentrum des jahrelangen Rechtsstreits stand die Frage, ob die Table-Dance-Bar und das darüber liegende Bordell als ein einheitlicher Prostitutionsgewerbebetrieb zu werten sind. Wie die Pressestelle des VGH in Mannheim mitteilt, führt der Betreiber seit 2012 im Erdgeschoss eine Gaststätte mit Table-Dance-Angebot, in den oberen Etagen befindet sich ein Bordell. Beide Betriebe haben separate Eingänge, unterscheiden sich in Öffnungszeiten und werden wirtschaftlich getrennt geführt.
Der VGH folgte der Argumentation des Verwaltungsgerichts: Trotz räumlicher Nähe und wirtschaftlicher Wechselwirkungen handele es sich um zwei rechtlich eigenständige Betriebe. Allein eine Verbindungstür reiche nicht aus, um von einem einheitlichen Prostitutionsgewerbe auszugehen.
Stadt Stuttgart kann keine sexuellen Dienstleistungen nachweisen
Auch inhaltlich konnte sich die Stadt mit ihrer Argumentation nicht durchsetzen. Die Richter stellten klar, dass Table-Dance-Vorführungen nicht automatisch als sexuelle Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes gelten. Dass über den reinen Tanz hinaus sexuelle Leistungen in Gestalt von Lap- oder Private-Dances erbracht würden, habe die Stadt nicht ausreichend belegen können.
Ebenso wenig überzeugte die Richter der Einwand, die Bar diene als Ort der Anbahnung von Prostitution. Zwar träfen dort mitunter Prostituierte auf potenzielle Kunden, die eigentlichen sexuellen Dienstleistungen würden jedoch im Bordell oder in anderen Prostitutionsstätten erbracht. Eine gewerbliche Vermittlungstätigkeit des Barbetreibers habe die Stadt nicht nachweisen können.
Kritik am Vorgehen der Stadt gegen die Table-Dance-Bar
Der Betreiber der Table-Dance-Bar, John Heer, reagierte mit deutlichen Worten auf das Urteil. Es sei bereits der achte Prozess innerhalb von 13 Jahren, den die Stadt gegen ihn geführt und verloren habe. „Man möchte mich und meine Betriebe von Seiten der Landeshauptstadt Stuttgart gezielt zerstören“, sagte Heer. Besonders irritierend sei für ihn, dass andere Table-Dance-Betreiber nach Aussagen der Behörde nicht in gleicher Weise verfolgt würden.
Auch die Argumentation der Stadt, Tänzerinnen wären unter dem Prostituiertenschutzgesetz besser geschützt, stößt bei Heer auf Unverständnis. Seine Mitarbeiterinnen seien sozialversicherungspflichtig beschäftigt und krankenversichert. „Im Klartext heißt das: Die Stadt möchte lieber Tänzerinnen der Prostitution zuführen“, kritisierte er. Der Messalina-Chef versteht auch nicht, warum die Verwaltung angesichts des Sparzwangs so hohe Gerichtskosten ausgebe.
Bedeutung für das Leonhardsviertel in Stuttgart
Das Urteil dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Nach Einschätzung des Betreibers wirkt sich die Entscheidung auch auf die Planung des neuen Bebauungsplans im Leonhardsviertel aus. Der VGH habe unmissverständlich klargestellt, dass Animierlokale nicht unter das Prostituiertenschutzgesetz fallen und daher nicht als Bordelle einzustufen seien.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der VGH nicht zu. Der Stadt Stuttgart bleibt lediglich die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Ob sie diesen Schritt gehen wird, ist bisher offen.
Die Stadt Stuttgart erklärt auf unsere Anfrage zu dem Urteil in Mannheim: „Diese einzelfallbezogene prostituiertenschutzrechtliche Einordnung des Gerichts hängt nicht mit bau- oder stadtplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zusammen und wirkt sich folglich auch in keiner Weise auf den neuen Bebauungsplan im Leonhardsviertel aus.“