Urteil in Stuttgart
: Bestechlichkeit? Freispruch für Polizeiinspekteur das Landes

Zum zweiten Mal stand der ehemals ranghöchste Polizist des Landes in den letzten Wochen vor Gericht. Jetzt endete der Prozess.
Von
dpa
Stuttgart
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Der Angeklagte in einem Prozess wegen Bestechlichkeit steht in einem Saal des Landgerichts Stuttgart. (zu dpa: «Bestechlichkeit? Freispruch für Polizeiinspekteur»)

Marijan Murat/dpa
  • Ehemals ranghöchster Polizist des Landes erneut freigesprochen – Vorwurf Bestechlichkeit.
  • Landgericht Stuttgart sah keinen inneren Zusammenhang von Hilfe und sexueller Beziehung.
  • Staatsanwaltschaft warf Angebot in einem Skype-Telefonat an eine Hauptkommissarin vor.
  • Bereits im ersten Prozess Freispruch: Vorwurf sexueller Belästigung bei Kneipenbesuch.
  • Zentrales Beweismittel, der heimliche Mitschnitt des Telefonats, durfte nicht verwendet werden.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Der ehemals ranghöchste Polizist des Landes ist auch im zweiten Verfahren gegen ihn freigesprochen worden. Die Kammer des Stuttgarter Landgerichts sprach ihn vom Vorwurf der Bestechlichkeit frei.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann vorgeworfen, er habe einer Hauptkommissarin in einem Telefonat angeboten, sie beim Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst zu fördern, wenn sie sich auf eine sexuelle Beziehung mit ihm einlasse. Die Vorsitzende Richterin sagte bei der Begründung des Urteils, er habe die Unterstützung der Kommissarin nicht in einen inneren Zusammenhang mit der Fortführung einer Beziehung gesetzt.

Bereits im ersten Prozess freigesprochen worden

In einem ersten Prozess war ihm zur Last gelegt worden, dieselbe junge Kommissarin bei einem Kneipenbesuch vor fast fünf Jahren sexuell bedrängt zu haben. Der Inspekteur war deswegen aber im Juli 2023 vom Landgericht Stuttgart freigesprochen worden. Der Freispruch ist rechtskräftig.

Der Freispruch auch im zweiten Verfahren hatte sich bereits im Vorfeld abgezeichnet. Die Kammer hatte während des Verfahrens entschieden, dass das im Zentrum des Verfahrens stehende, heimlich mitgeschnittene Skype-Telefonat zwischen dem Mann und der Kommissarin nicht gegen den Angeklagten verwendet werden darf.

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