Bei einem Sterbefall innerhalb einer Pflegeeinrichtung - oder einer ähnlichen Einrichtung - liegt das Recht zur Auswahl des Bestattungsunternehmens bei den dazu berechtigten Angehörigen. Dies gilt selbst dann, wenn für die unmittelbare Abholung des Verstorbenen aus Zeitgründen zunächst ein von der Einrichtung ausgewähltes Bestattungsunternehmen eingesetzt wird. Darauf weist die Verbraucherinitiative für Bestattungskultur Aeternitas hin.
In Deutschland passieren etwa 80 Prozent aller Todesfälle in Institutionen wie Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen. Aufgrund der Dringlichkeit, mit der in manchen Fällen gehandelt werden muss, besonders wenn die zuständigen Angehörigen nicht umgehend erreichbar sind, dürfen die Einrichtungen ein Bestattungsunternehmen für die erste Abholung des Verstorbenen beauftragen. Ein von der Einrichtung beauftragtes Unternehmen darf in solchen Fällen aber nur das im Augenblick Notwendige veranlassen: die Abholung und Überführung in eine Leichenhalle oder zum Bestattungsinstitut. Hier nur wenige Stunden abzuwarten, gelte gängiger Rechtsprechung nicht als angemessen, informiert Aeternitas.
Hinsichtlich der weiteren Dienste im Rahmen der Bestattung muss aber eine Entscheidung der Angehörigen abgewartet werden. Setzt sich etwa eine Heimleitung darüber hinweg, habe sie den durch den Mehraufwand entstandenen Schaden zu ersetzen beziehungsweise die entsprechenden Kosten selbst zu tragen.
Klare Absprachen treffen
Für das abholende Bestattungsunternehmen gilt ebenso: Ohne konkreten Auftrag darf es keine weiteren Maßnahmen vornehmen oder auf den Weg bringen. Wird von den Angehörigen ein anderer Anbieter gewünscht, müssen Verstorbene selbstverständlich an diesen herausgegeben werden.
Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt Aeternitas Angehörigen und Einrichtungen bereits im Voraus klare Absprachen treffen, wer im Todesfall mit der Bestattung beauftragt werden soll.
dpa/tmn