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Familie & Leben

Streit um Arbeitszimmer

Arbeiten zwei unverheiratete Partner in einer gemeinsamen Wohnung in zwei unterschiedlichen Arbeitszimmern, so können beide ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Das zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Streit um Arbeitszimmer

Gericht bestätigt Arbeitszimmerregel in gemeinsamer Wohnung.    Foto: Zohaibzahid/stock.adobe.com

Steuerzahlerinnen und -zahler, die von zu Hause aus arbeiten, können Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Seit diesem Jahr würden sogar Erleichterungen bei der Absetzbarkeit gelten, sagt Daniela Karbe-Geẞler vom Bund der Steuerzahler. Das trifft zum Beispiel auf Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft zu, die sich die Kosten teilen. In einem solchen Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt (Az.: 3 K 2483/20 E). 

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Gemeinsam mit seiner Partnerin mietete ein Angestellter ein Einfamilienhaus an. Darin nutzten die unverheirateten Partner je ein 15 Quadratmeter großes Arbeitszimmer. In der Steuererklärung machte der Mann die Aufwendungen für eines der beiden Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Hälfte der Kosten. Und zwar mit der Begründung, der Angestellte müsse wegen seiner Partnerin auch nur 50 Prozent der Kosten tragen. 

Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit ist entscheidend. Der Steuerzahler wehrte sich dagegen - mit Erfolg. Laut den Düsseldorfer Richtern sind die geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig. Nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug zu bringen.

Wollen Arbeitnehmer nicht nur die Pauschale von 1260 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, muss dieses allerdings auch weiterhin ausschließlich der beruflichen Nutzung dienen. Zudem muss dort der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegen. Das ist nicht unbedingt zeitlich, sondern vielmehr qualitativ zu betrachten. Ein Hochschullehrer oder Richter zum Beispiel üben die für ihren Beruf prägenden und wesentlichen Arbeiten an einer Uni oder bei Gericht aus.



dpa/red