Wer einen eigenen Garten oder ein Grundstück besitzt, darf sein Tier dort beerdigen. Darauf weist der auf Tierrecht spezialisierte Anwalt Andreas Ackenheil hin. Bei kleinen Tieren braucht es für das Begraben keine Genehmigung, für große allerdings schon. Wellensittich, Hamster und Meerschweinchen sind ohne Frage klein, bei Hunden ist die Sache schon schwieriger.
Ein Richtwert: „Im Mietrecht gilt alles, was etwa so groß ist wie ein West Highland Terrier, noch als klein“, sagt Ackenheil. Die Hauskatze dürfte also unproblematisch sein, eine Dogge ist deutlich größer – und deshalb wohl genehmigungspflichtig. Hier braucht es die Erlaubnis des örtlichen Veterinäramts beziehungsweise im ländlichen Raum unter Umständen der Gemeindeverwaltung. Ist das Tier nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben, haben Besitzer aber gute Chancen, dass dies bewilligt wird.
Auf die Umwelt achten. Generell gilt, das Tiergrab darf nicht auf einem Grundstück in einem Wasser- oder Naturschutzgebiet liegen. Und das Tier darf in der letzten Zeit keine Medikamente erhalten haben, die die Umwelt schädigen. Hierüber kann der behandelnde Tierarzt Auskunft geben.
Der Kadaver muss in jedem Fall mindestens einen halben Meter tief eingegraben und mit Erde bedeckt werden, sodass er von anderen Tieren nicht wieder ausgegraben wird. Das Grab muss außerdem ein bis zwei Meter von öffentlichen Wegen beziehungsweise vom Nachbargrundstück entfernt liegen.
Wer das Tier weich betten möchte, sollte dafür Material wählen, das leicht verrottet, also zum Beispiel Wolldecken, Zeitungen oder Handtücher.