Eine Betriebsversammlung pro Jahr sei zu wenig, meinten zwei Betriebsräte des Flughafens Stuttgart. Doch ihr Antrag gegen das Gremium wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.
Reicht es, wenn die Belegschaft des Flughafens Stuttgart einmal im Jahr zur Betriebsversammlung eingeladen ist? Oder müssen gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz jährlich vier Versammlungen abgehalten werden, also eine pro Quartal? Darum ging es jetzt in einem sogenannten Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart. Zwei Betriebsräte beantragten dort eine Einstweilige Verfügung gegen den Betriebsrat, um eine Betriebsversammlung im zweiten Quartal zu erzwingen. Doch das Gericht wies den Antrag zurück, mit Blick auf die Besonderheiten des Flughafenbetriebs.
Die Betriebsräte einer kleinen Liste, die zwei der 15 Arbeitnehmervertreter stellt, sehen Defizite bei der innerbetrieblichen Demokratie des von Land und Stadt getragenen Unternehmens. Zum einen bemängeln sie die aus ihrer Sicht deutlich zu geringe Frequenz der Vollversammlungen; die Abteilungsversammlungen, auf die der Betriebsrat stattdessen verweise, reichten nicht aus. Zum anderen monieren sie, dass nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber dazu einlade. Der Anwalt des Betriebsrats wies den Antrag als unzulässig zurück. Die Vorsitzende des Gremiums bemühe sich sehr darum, alle Beschäftigten einzubinden; die Vorwürfe gingen ihr daher „richtig ans Herz“. Sie selbst war bei dem Termin anwesend, äußerte sich aber nicht.
Betrieb darf wegen Versammlung nicht pausieren
In der mündlichen Verhandlung ging es praktisch nur um die Zahl und Art der Versammlungen. Der Richter machte deutlich, dass jährlich vier Betriebsversammlungen für die gesamte Belegschaft an einem Flughafen mit 24-Stunden-Dauerbetrieb problematisch wären. Dieser unterliege einer Betriebspflicht, von der die Behörden keine Ausnahmen machen würden. Es sei nicht ernsthaft vorstellbar, dass der Flugbetrieb wiederholt wegen einer Betriebsversammlung still stehe. Verständnis zeigte der Richter für die Argumentation des Betriebsrates, angesichts des Schichtbetriebes rund um die Uhr seien Abteilungsversammlungen angemessen. Bei einer bestimmten „Eigenart des Betriebs“ könne dieses Vorgehen sogar verpflichtend sein. Der Betriebsrat habe zudem einen Beurteilungsspielraum, der sich nur bedingt überprüfen lassen.
Einer Anregung des Richters, den Antrag angesichts fehlender Erfolgsaussichten zurückzuziehen, wollten die beiden Betriebsräte nicht folgen. Stattdessen beantragten sie, den Betriebsrat für das zweite Quartal ergänzend zu einer Abteilungs- oder Bereichsversammlung zu verpflichten. Am Abend des Sitzungstages wies das Gericht den Antrag erwartungsgemäß zurück. Die Hoffnung auf die zweite Instanz hatte der Richter schon in der Verhandlung gedämpft: Es sei „äußerst“ unwahrscheinlich, dass diese die Dinge anders sehe.