Auch gegen junge Straftäter kann die Sicherungsverwahrung verhängt werden. Foto: dpa

Die Sicherungsverwahrung (SV) von gefährlichen Straftäter ist ist nach Urteilen der höchsten Gerichte mehrmals modifiziert worden.

Stuttgart - Die heutige Sicherungsverwahrung (SV) wurde als Bestandteil der Maßregeln der Besserung und Sicherung durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933 eingeführt. Einige der Bestimmungen wurden nach 1945 durch die Alliierten aufgehoben, etwa die damalige Form der nachträglichen Sicherungsverwahrung und der Entmannung. Der große Rest wurde als nicht spezifisch nationalsozialistisch eingestuft. Vor allem in den letzten Jahren ist die SV, basierend auf höchstrichterlichen Urteilen, mehrmals novelliert worden.

Im Gegensatz zur Freiheitsstrafe bezieht sich die SV auf die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit. Diese Gefährlichkeit muss in einer Prognose festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders schweren Straftat geäußert haben. Die Sicherungsverwahrung gilt daher nicht als Strafe, sondern als eine Maßnahme zur Sicherung und Besserung.

Erst im Juni vorigen Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die SV auch in Zusammenhang mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verfügt werden kann.

Die Sicherungsverwahrung wird jedes Jahr überprüft

Auch für Heranwachsende kann für die Zeit nach ihrer Haftstrafe eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn sie weiterhin als gefährlich gelten. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Februar 2017 entschieden. Als Heranwachsende gelten nach dem Jugendgerichtsgesetzes Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind. Das trifft auf den Mörder von Yvan S. zu.

Die nachträgliche SV für Heranwachsende fußt auf einem Fall aus Bayern. Im Sommer 1997 hatte ein 19-Jähriger eine Joggerin im bayerischen Kelheim erwürgt und sich an der Leiche vergangen. Er wurde zur Höchststrafe von zehn Jahren nach dem Jugendstrafrecht verurteilt. In Freiheit kam der Mann jedoch nicht: Gutachter attestierten ihm eine sexuell-sadistische Störung, die Gerichte ordneten daraufhin nachträglich eine Sicherungsverwahrung an. Das war bundesweit der erste Fall dieser Art. Der Mann wehrt sich seitdem vor den Gerichten gegen seine Unterbringung. Therapieren lassen will er sich nicht.

Die Sicherungsverwahrung wird jährlich durch einen Gutachter überprüft. Sie wird aufgehoben, sollte nicht länger eine Gefahr von dem Täter ausgehen.