Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt vor Haustürgeschäften: „Kaum einer hat im Kopf, was eine Dachreparatur kostet, und man kann das Angebot auf die Schnelle nicht vergleichen.“ Foto: dpa

Auch nach einem Unwetter sollte man sich die Zeit nehmen, verschiedene Angebote zu vergleichen. Keine Geschäfte an der Haustüre abschließen.

Stuttgart - „Ihre Dachziegel sind kaputt, sollen wir das gleich mal reparieren?“ Mit solch verlockenden Angeboten klingeln derzeit Handwerker im Raum Reutlingen an den Haustüren und bieten schnelle Hilfe beim Beheben der Hagelschäden an.

Doch Dunja Richter, Juristin von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt vor solchen Haustürgeschäften: „Kaum einer hat im Kopf, was eine Dachreparatur kostet, und man kann das Angebot auf die Schnelle nicht vergleichen.“

Auch wenn Unwetterschäden am Haus, Auto oder im Garten schnell behoben werden müssen, sollte man sich doch genug Zeit nehmen, um auf folgende Punkte zu achten:

Die Qualifikation: Betriebe, die bei der Handwerkskammer oder der jeweiligen Innung eingetragen sind, müssen bestimmte Kriterien erfüllen. „Sie zahlen beispielsweise Steuern und beschäftigen Handwerker, die für ihre Arbeit entsprechend qualifiziert sind“, sagt Gerd Kistenfeger von der Handwerkskammer Region Stuttgart. Eingetragene Betriebe findet man über die Internetseite oder per Telefon bei der zuständigen Innung oder Handwerkskammer heraus. „Diese Stellen wissen auch, wer nach einem Unwetter noch Kapazitäten hat und schnell helfen kann“, sagt Kistenfeger.

Der Preis: Um ein Gefühl dafür zu bekommen, was ein neues Dach oder der Austausch der Rollläden kostet, sollte man immer zwei, drei Angebote mit einem schriftlichen Kostenvoranschlag einholen, sagt Kistenfeger. Neben Materialkosten und Stundensätze umfasst dieser auch Nebenkosten wie die Anfahrt. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern kein Festpreis vereinbart wurde. Wird der genannte Preis um mehr als 15 bis 20 Prozent überschritten, muss der Handwerker den Kunden noch während den Arbeiten fragen, ob er damit einverstanden ist, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Thomas Hollweck, der sich auf Verbraucherrecht spezialisiert hat. Der Kunde hat dann ein Sonderkündigungsrecht, muss jedoch die bereits geleistete Arbeit bezahlen. In einen Vertrag gehört auch hinein, wann die Arbeiten begonnen werden und wie lange sie dauern.

Die Bezahlung: „Auf keinen Fall bar bezahlen, sondern immer per Rechnung“, sagt Richter. So könne der Kunde in Ruhe prüfen, ob die Reparatur ordentlich erledigt wurde, bevor er sie bezahlt. „Auch Rapportzettel würde ich nicht unterschreiben.“ Auf solchen Vordrucken haken manche Handwerker die Leistungen ab, die sie angeblich erbracht haben. „Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine dieser Arbeiten gar nicht ausgeführt wurde, habe ich mit einer Unterschrift schlechte Karten dagegen vorzugehen.“

Das Haustürgeschäft: Wer an der Haustür einen Vertrag abschließt, kann diesen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerrufen – am besten per Einschreiben mit Rückschein.