Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht hat gut lachen und spart Geld. Foto: dpa/Benjamin Nolte

Wer dieses Jahr noch nicht beim Zahnarzt war, bekommt 2020 unter Umständen weniger Zuschüsse

Stuttgart - Er ist zwar nicht gerade der beliebteste Arztbesuch, dennoch sollte man seinen Zahnarzt mindestens einmal im Jahr aufgesucht haben – wenigstens zur Kontrolle. Denn das kann sich unter Umständen im kommenden Jahr auszahlen: Ab Oktober 2020 erhöht sich nämlich der Festzuschuss. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen dann 60 Prozent (bislang 50) der Regelversorgung fest für Brücken, Kronen und Prothesen. Wer fünf Jahre lang regelmäßig Zahnvorsorge nachweist, der kann sich damit insgesamt 70 Prozent der Zahnarzt-Rechnung ersparen. Bei einem zehn Jahre lang geführten Bonusheft sind sogar 75 Prozent möglich.

Die Zuzahlung der Kasse steigt

Noch gilt aber: Wer in den vorhergehenden fünf Jahren (auf 2020 bezogen: von 2015 bis 2019) nicht wenigstens einmal jährlich beim Zahndoktor vorsorglich im Behandlungsstuhl saß, der erhält den normalen Festzuschuss. Er entspricht 50 Prozent des befundorientierten Festbetrages. Das heißt: Die Hälfte der Kosten übernimmt die Krankenkasse, die andere Hälfte ihr Versicherter. Kostet ein Zahnersatz 1000 Euro, so teilen sich Krankenkasse und Versicherter diesen Betrag in je 500 Euro. Kann jedoch auf einen regelmäßigen Zahnarztbesuch verwiesen werden, dann steigt der Zuschuss von 50 auf 60 Prozent. Der Patient wird dann nur mit 40 Prozent der kassenüblichen Leistung belastet.

Wer seinem Zahnarzt seit zehn Jahren die Treue hält, der ist im Fall, dass er einen Zahnersatz benötigt, noch besser dran: Die Beteiligung der Krankenkasse steigt dann um 15 Prozentpunkte. Die Kasse bezahlt somit 65 Prozent, der Patient 35 Prozent des festen Normalsatzes.

Ansonsten gilt: Wer ein Jahr lang nicht beim Zahnarzt war, dem steht erst dann wieder der erhöhte Kassenanteil zu, wenn wiederum fünf beziehungsweise zehn Jahre hintereinander jeweils mindestens ein Zahnarztbesuch pro Jahr nachgewiesen wird.

Zusatzleistungen wie Porzellankronen muss man jedoch selbst bezahlen

Von dieser Regelung ausgenommen sind gesetzlich Krankenversicherte, die ein geringes Einkommen haben. Ihnen steht der doppelte Normal-Zuschuss, also 100 Prozent des medizinisch notwendigen Aufwandes für Zahnersatz zu. Und das unabhängig davon, ob sie in den letzten fünf oder gar zehn Jahren regelmäßig beim Zahnarzt waren. Als gering wird im Jahr 2020 ein Einkommen gelten, das bei einem Alleinstehenden 1274 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für Ehepaare beträgt die Einkommensgrenze dann 1751,75 Euro monatlich – Einkünfte beider Partner berücksichtigt. Eine dreiköpfige Familie wird bis zu einem Monatsbrutto von 2070,25 Euro als Härtefall gelten – mit Anspruch auf 100 Prozent Zuschuss. Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Für Bezieher höherer Einkommen gelten abgestufte Zuzahlungsregeln.

Wichtig: Wird eine höherwertige Versorgung, also nicht nur die Kassenleistung gewünscht, so gehen die Zusatzkosten zulasten der Patienten. Muss zum Beispiel ein Backenzahn überkront werden, so ist die Regelversorgung die Metallkrone. Wünscht der Patient aus ästhetischen Gründen eine Verblendung der Krone, dann ist dies eine Zusatzleistung, die aber an der normalen Kassenleistung nichts ändert.