Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben gesprochen. Foto: dpa

Bundespräsident Gauck darf Rechtsextreme als "Spinner" bezeichnen. Die NPD ist mit ihrer Klage in Karlsruhe gescheitert, Auch in einem zweiten Fall erteilt das Bundesverfassungsgericht der Partei eine Abfuhr.

Bundespräsident Gauck darf Rechtsextreme als "Spinner" bezeichnen. Die NPD ist mit ihrer Klage in Karlsruhe gescheitert, Auch in einem zweiten Fall erteilt das Bundesverfassungsgericht der Partei eine Abfuhr.

Karlsruhe - Die Klage der rechtsextremen NPD gegen Äußerungen von Bundespräsident Joachim Gauck ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Rechte der NPD seien durch die Aussagen des Staatsoberhaupts im August 2013 vor Schülern nicht verletzt worden, erklärte das Gericht am Dienstag in seinem Urteil.

Gauck hatte Ende August - kurz vor der Bundestagswahl - in Berlin auf wochenlange, von der NPD unterstützte ausländerfeindliche Proteste gegen ein Asylbewerberheim reagiert und unter anderem von „Spinnern“ gesprochen. Die NPD sah dadurch ihr vom Grundgesetz verbrieftes Recht auf Chancengleichheit verletzt.

Die Richter urteilten, dass das jedoch nicht der Fall sei. Ein Bundespräsident müsse zwar das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit achten. Gauck habe mit seinen Worten aber nicht willkürlich Partei ergriffen. Seine Integrationsaufgaben habe er damit nicht „evident“ vernachlässigt.

Klage gegen Wahlen von 2009 und 2010 abgewiesen

Zuvor hatten die Karlsruher Richter Klagen der Partei gegen die Bundespräsidentenwahlen von 2009 und 2010 abgewiesen. Die Wiederwahl von Horst Köhler 2009 sowie die Wahl von Christian Wulff 2010 seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das Gericht.

Die Richter wiesen die Klagen des NPD-Vorsitzenden Udo Pastörs gegen das Wahlverfahren ab. Seine Rechte seien nicht verletzt, hieß es. Pastörs war beide Male Mitglied der Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten wählt. Der NPD-Chef wandte sich vor allem dagegen, dass keine mündlichen Aussprachen erlaubt wurden. Seinen Klagen hatten sich auch zwei NPD-Landtagsabgeordnete angeschlossen.

Die Richter entschieden, dass die Mitglieder der Bundesversammlung nicht die Rechte von Bundestagsabgeordneten hätten. Das Grundgesetz sehe die Wahl des Staatsoberhauptes „ohne Aussprache“ vor.

„Eine Personal- oder Sachdebatte über oder mit dem Kandidaten soll gerade ausgeschlossen sein“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in Karlsruhe. Denn der Bundespräsident „verkörpert die Einheit des Staates“. Seine Wahl müsse daher „in seinen Abläufen die besondere Würde des Amtes unterstreichen“. Anträge Pastörs’, beide Wahlen für ungültig erklären zu lassen und eine Wiederholungswahl anzuordnen, erklärte das Gericht für „nicht statthaft“.

Pastörs hatte in der Bundesversammlung beantragt, eine „Vorstellung der Kandidaten“ auf die Tagesordnung zu setzen. Von ihm gestellte weitere Anträge wollte er mündlich begründen. Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU), der auch die Bundesversammlung leitet, ließ die Anträge unter Verweis auf das Grundgesetz gar nicht erst zur Abstimmung zu. Die NPD hatte beide Male den rechtsextremen Liedermacher Frank Rennicke ins Rennen geschickt.