In diesem Artikel erfahren Sie, wo aktuell in Baden-Württemberg eine Corona-Testpflicht besteht. Foto: PhotoSGH / Shutterstock.com

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Neue Regelungen gelten neben der Maskenpflicht nun auch für die Testpflicht. Wo überall ein Test benötigt wird, erfahren Sie hier.

Durch die Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gelten nun auch in Baden-Württemberg neue Bestimmungen im öffentlichen Leben. Viel geändert hat sich jedoch nicht. Konkretisiert wurde die Masken- und Testpflicht (1). Vorerst bis zum 30. November (2) gilt eine Testpflicht für die folgenden Personengruppen bzw. Bereiche:

  • Besucher in Krankenhäusern
  • Besucher in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen
  • Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten sowie Dienstleister mit vergleichbaren Leistungen während ihrer Tätigkeit
  • Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste
  • Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit dem Förderschwerpunkt geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung
  • Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten
  • Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten
  • Landeserstaufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchtete etc.
  • In Justizvollzugsanstalten etc.

Wer ist von der Corona-Testpflicht ausgenommen?

  • Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz
  • Begleitpersonen, Besucher oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung
  • Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den betreuten bzw. behandelten Personen betreten, sowie Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.