Die künstliche Befruchtung einer Eizelle Foto: dpa

Ein Witwer wollte die befruchteten Eizellen seiner zweiten Ehefrau einpflanzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dies abgelehnt.

Karlsruhe - Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage eines Witwers auf Herausgabe von befruchteten Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau abgewiesen. Der in Freiburg ansässige Zivilsenat des Gerichts wies am Freitag die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom Oktober 2015 zurück. Der Fall war am 13. Mai 2016 in Freiburg neu verhandelt worden (Az.: 14 U 165/15). Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen, allerdings ist Beschwerde gegen den Revisionsausschluss möglich.

Kläger hatte einen Vertrag unterschrieben

Die Abweisung der Klage war voraussehbar. Denn der Kläger selbst hatte 2008 einen Vertrag mit der Uniklinik Freiburg unterschrieben, wonach die befruchteten Eizellen nicht herausgegeben werden dürften, wenn eine der beteiligten Personen tot wäre. Und dies ist der Fall: Die Ehefrau des Klägers starb im Jahr 2010 an Krebs. Kurz nach der Krebsdiagnose und vor der Chemotherapie für die Frau hatte das Paar, um nach einer eventuellen Heilung von der Krankheit sich den Wunsch nach Kindern erfüllen zu können, 15 befruchtete Eier in der Uniklinik einfrieren lassen. Bei der sogenannten Kryokonservierung werden Zellen durch Einfrieren in flüssigem Stickstoff in einer Kältestarre erhalten und können später wieder verwendet werden. Die befruchteten Eier waren noch im sogenannten Vorkernstadium. Die Spermien hatten die Hülle der Eizellen durchdrungen, doch die Verschmelzung der Chromosomen hatte vor dem Einfrieren noch nicht stattgefunden. Es handelt sich also um keine Embryonen, sie könnten es aber nach dem Auftauen werden.

Neue Ehefrau mit Verpflanzung einverstanden

Nachdem der Witwer 2012 wieder geheiratet hat, wollte er, mit Einverständnis der neuen Frau, dass diese die befruchteten Eizellen austrägt. Dagegen steht jedoch das deutsche Embryonenschutzgesetz, das eine „gespaltene Mutterschaft“ verbietet. Die zweite Frau des Klägers könne ihrer Aussage nach keine Kinder bekommen, sie sei jedoch mit der Einpflanzung der Eizellen der verstorbenen Frau des Klägers einverstanden, habe dies sogar selbst vorgeschlagen. Die Uniklinik Freiburg hätte eigentlich die befruchteten Eier längst vernichten können, sie habe – so ein Sprecher – dem Kläger nach dem Tod seiner ersten Frau aber die Möglichkeit geben wollen, „sich mit der Situation in Ruhe auseinanderzusetzen“.

Das Oberlandesgericht hat sich in seinem Urteil in zweiter Instanz auf die Eindeutigkeit des Vertrages mit der Uniklinik gestützt und sämtliche Eigentumsansprüche des Klägers zurückgewiesen. Auch hätten die Eizellen selbst dann nicht herausgeben werden dürfen, wenn es sich bereits um Embryonen gehandelt hätte. Die Uniklinik hätte sich nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar gemacht.