Die Ablehnung von immer neuen erschwerenden Vorschriften (hier demonstriert von Landwirten) findet immer mehr Anhänger auch in den heimischen Unternehmen. Gerade die EU-Regelungen stoßen auf wachsenden Unmut. Foto: picture alliance/dpa/Monika Skolimowska

Heimische Firmen stören sich zunehmend an den Auflagen der Europäischen Union. Sie fordern weniger Bürokratie. Doch welche Vorgaben sind gemeint? Eine Hitliste

Wenn Wirtschaftsvertreter an Europa denken, dann sind die immer neuen Brüsseler Vorschriften und Auflagen das Ärgernis Nummer eins – weil sie einen hohen Personalaufwand erfordern, Geld und Energie kosten. „Wir brauchen weniger Bürokratie, um schneller und dynamischer zu werden“, heißt es in auch einem aktuellen Appell von vier Spitzenverbänden zur Europawahl. Doch meist bleibt offen, was mit Bürokratie konkret gemeint ist: hochkomplexe und schwer beschreibbare Regelungswerke mit sperrigen Namen nämlich.

 

Weil EU-Richtlinien meist innerhalb bestimmter Fristen in nationales Recht umzusetzen sind, verschwimmen die Grenzen zwischen europäischer und deutscher Gesetzgebung. Als „Mutter aller Bürokratie-Monster“ gilt die Datenschutzgrundverordnung zum Schutz personenbezogener Daten – die DSGVO ist längst Alltag in den Betrieben. Hier eine aktuelle Hitliste aus einer immensen Zahl regulatorischer Auflagen.

1 Die Lieferkettenrichtlinie der EU

Jüngst hat der EU-Rat das Lieferkettengesetz beschlossen. Nach der Veröffentlichung des Textes im Amtsblatt haben die EU-Staaten gut zwei Jahre Zeit, die neuen Regeln umzusetzen. Das erst Anfang 2023 eingeführte deutsche Gesetz muss damit noch einmal verschärft werden.

Große Unternehmen sollen belangt werden, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen wie Kinder- oder Zwangsarbeit profitieren. Sie sollen zudem sicherstellen, dass ihr Geschäftsmodell mit dem Ziel vereinbar ist, die Erderwärmung auf 1,5 Grad im Vergleich zur vorindustriellen Zeit zu begrenzen. Dazu sollen auch vertragliche Zusicherungen der Zulieferer eingeholt werden.

Nach Protesten aus der Wirtschaft wurden die Schwellenwerte angehoben, außerdem gibt es eine zeitliche Staffelung. Nach fünf Jahren etwa sind Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz davon erfasst – größere Unternehmen schon früher. Das deutsche Lieferkettengesetz gilt seit Januar ab 1000 Beschäftigten. Doch sind auch viele kleine Zuliefererfirmen tangiert, wenn sie von größeren Unternehmen zu Nachhaltigkeitsprüfungen und Berichterstattungen verpflichtet werden.

2 Der CO2-Grenzausgleichmechanismus (CBAM)

Während heimische Betriebe Waren nachhaltig und entsprechend teuer produzieren, sollen ihre Anstrengungen nicht durch den Import klimaschädlicher und günstiger gefertigter Produkte unterlaufen werden. Im CO2-Grenzausgleichmechanismus (CBAM) versieht die EU daher entsprechende Einfuhren aus Drittländern mit einem „CO2-Zoll“. Betroffen sind Importe von Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Auch Allerweltsprodukte wie Schrauben werden schon in geringen Mengen mit Zollgebühren belegt. Gerade der Maschinenbau sieht sich beeinträchtigt.

Die Dokumentationspflichten sind kompliziert und Hunderte Seiten lang. Die Wirtschaft fordert vor allem höhere Bagatellgrenzen, weil ihr die geltenden 150 Euro pro Einfuhrsendung viel zu gering sind. Auch brauche es Standardwerte für Importeure für die Fälle, in denen die individuelle Ermittlung der Emissionen nicht funktioniert. Wenn die Lieferanten die Daten nicht liefern, können die Unternehmen ihre Berichtspflichten nicht umsetzen, lautet eine Kritik.

3 Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Mit der Anfang 2023 in Kraft getretenen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) kommt auf die großen Unternehmen eine weitere Ausweitung der Pflichten zu. Sie sollen künftig Risiken und Chancen ihrer Aktivitäten für Umwelt, Menschenrechte und Sozialstandards offenlegen. Von 2025 an müssen alle Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen, Dokumentationen erstellen: wenn sie 250 oder mehr Beschäftigte, eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro und einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro haben. Schätzungen zufolge sind davon rund 50 000 Unternehmen in der EU und 15 000 allein in Deutschland tangiert. Die restlichen großen Unternehmen müssen 2026 (über das Geschäftsjahr 2025) berichten. Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind verpflichtet, die Berichterstattung ab 2027 (über das Geschäftsjahr 2026) durchzuführen.

4 Der Pflichtenkatalog für entwaldungsfreie Produkte

Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten regelt EU-weit, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse wie Papier, Kartonagen, Holzmöbel und Gebäudeteile nur dann auf den EU-Markt gebracht werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Das betrifft alle Unternehmen, die diese Produkte nutzen. Auf sie kommt ein neuer dicker Pflichtenkatalog zu, den sie von 2025 an, rückwirkend bis 2020, erfüllen müssen. Deutschland und andere Mitgliedstaaten appellieren an die EU-Kommission, ein digitales Informationssystem und ein „Länder-Benchmarking“ einzuführen, sonst drohe eine unverhältnismäßige Bürokratie für Klein- und Kleinstwaldbesitzer sowie die komplette Verwaltung. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten gilt die Verordnung vom 30. Dezember 2024 an. Kleine Firmen werden zum 1. Juli 2025 verpflichtet.

5 Die europäische Entgelttransparenzrichtlinie

Schon im Juni 2023 ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Kraft getreten, die gegenüber dem deutschen Gesetz deutlich erweiterte Auskunftsansprüche und Berichtspflichten sowie Entschädigungsansprüche bei geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung mit sich bringt. Schon Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten werden zu einer intensiven Berichterstattung über die Lohnstrukturen verpflichtet – auch wenn sie Tarifverträge anwenden, die der Definition nach keine Diskriminierung zwischen den Geschlechtern vorsehen. Die Vorgaben müssen von den Mitgliedstaaten bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Wirtschaft fordert Ausnahmen für Unternehmen mit weniger als 500 Arbeitnehmern und bei Tarifbindung oder –anwendung.