AfD-Fraktionschef Anton Baron vor Gericht Foto: dpa/Marijan Murat

Die AfD klagt gegen den Landtag. Ihr Vorwurf: Das Plenum will den Zugang für AfD-Politiker ins Kuratorium der Landeszentrale für politische Bildung blockieren.

Klappern ist eine der wichtigsten Eigenschaften erfolgreicher Anwälte. Von daher verwundert es nicht, wenn Ralf Hornemann vor dem Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg die ganz große Keule schwingt. „Bundesweite Bedeutung“ habe das Verfahren, das die AfD-Fraktion im Landtag dort gegen das Parlament und seine Präsidentin führt. Das ist ein wenig hoch gegriffen. Rechtlich und politisch interessant ist die Sache allemal.

 

Vier Wahlgänge bringen keinen Erfolg

Die AfD-Fraktion klagt dagegen, dass sie keine Abgeordneten aus ihren Reihen in das Kuratorium der Landeszentrale für politische Bildung entsenden darf. 17 Landtagsabgeordnete finden sich dort wieder, gewählt entsprechend der Parteistärke im Plenum. So gesehen stünden der AfD zwei Plätze zu – doch bei insgesamt vier Wahlgängen haben die Kandidaten von rechts außen jedes mal eine Watschen kassiert und sind durchgefallen. Ohne sachlichen Grund dürfe die Gleichbehandlung der Fraktionen nicht eingeschränkt werden, argumentiert die Partei. Und solch einen Sachgrund gebe es nicht.

Die Vertreter des Landtages sehen das alles natürlich ganz anders. Die Angelegenheit sei nicht politisch zu bewerten, sondern ganz alleine nach juristischen Maßstäben, und da sei die Sache gar nicht geeignet für das Verfassungsgericht. Denn die Gleichbehandlung der Fraktionen gelte alleine für den innerparlamentarischen Bereich. Da sei die Landeszentrale für politische Bildung – bei aller Bedeutung und Wichtigkeit – aber nicht einzuordnen.

Urteil kommt im nächsten Jahr

Diese Frage wird unter anderem im Mittelpunkt der Entscheidung stehen, wenn das Gericht das Urteil verkündet, was mutmaßlich in der ersten Hälfte des neuen Jahres geschehen wird. Ausgang offen: während die AfD andere Urteile zitiert, die ihre Ansicht teilen, verweisen die Vertreter des Landtages darauf, dass diese Entscheidungen gerade eben nicht einschlägig seien, weil sie innerparlamentarische Gremien beträfen. Lediglich in Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern habe es einmal eine Entscheidung gegeben, die zumindest in groben Zügen vergleichbar gewesen sei mit dem Fall im Südwesten – und diese Entscheidungen hätten jeweils zuungunsten der Antragsteller geendet.

Ebenso spannend wie dieser heiß diskutierte Punkt ist die Frage, wie sich der Anspruch der AfD durchsetzen ließe, wenn es ihn denn überhaupt gäbe. Denn zum einen sind die Abgeordneten frei in ihrer Wahl – zum anderen müssten sie den vorgeschlagenen Kandidaten der Partei irgendwie abnicken, wenn der Minderheitenschutz dergestalt für die AfD bestünde, dass ihre Kandidaten zum Zuge kommen müssen. Deswegen argumentiert der Landtag, dass es dieses Recht gar nicht erst gebe. Das Recht auf Chancengleichheit beziehe sich nicht auf die Wahl eines Kandidaten, sondern maximal auf ein Vorschlagsrecht – und das habe die AfD ja erhalten.