Morgens im Kalten Schnee schippen? Es gibt Schöneres. Doch wer sich drückt, riskiert ein Bußgeld. Foto: Imago/Cavan Images

So schön der erste Schnee auf den Dächern und Gärten auch aussieht – auf Gehwegen bietet er Verletzungspotenzial. Doch wer haftet für Stürze auf schlecht geräumten Wegen und wer muss Schnee schippen?

Mit dem ersten Schnee stellt sich frühmorgendlich wieder die Frage, wer eigentlich den Hof und Gehweg freischaufeln muss. Mieter oder Vermieter?

Laut Deutschem Mieterbund sind Grundstückseigentümer oder Vermieter verpflichtet, Schnee und Eis zu beseitigen – es sei denn, es wurde im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart. Eine Regelung in der Hausordnung oder ein Aushang im Hausflur reicht nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, dass beispielsweise schon immer der Mieter im Erdgeschoss Schnee schippen muss, greift nicht. Die Kosten für einen Räumungsdienst können Vermieter laut Stiftung Warentest jedoch in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Beim Schneeschippen reicht es nicht aus, den Weg zwischen Gartentor und Haustüre frei zu räumen, auch der öffentliche Gehweg vor dem Haus muss frei gehalten werden. Das schreiben laut Stiftung Warentest Städte und Gemeinden per Satzung vor.

Bis wann muss man Schnee schippen?

Bis wann der Weg frei sein muss, ist zeitlich festgeschrieben.

  • Montag bis Samstag muss der Weg zwischen 7 und 20 Uhr begehbar sein
  • an Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht häufig ein oder zwei Stunden später.
  • Geräumt werden müssen 1 – 1,50 Meter, damit zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Gepäck aneinander vorbeigehen können.

Dabei reicht es nicht, zu dieser Uhrzeit zu beginnen – der Schnee muss dann schon weggeräumt worden sein. Schneit es häufiger am Tag, muss immer wieder geräumt werden, jedoch immer erst nach Ende des Schneefalls.

Wer sich morgens doch dafür entscheidet, lieber liegen zu bleiben, riskiert ein Bußgeld von mehreren Hundert bis Tausend Euro, in den meisten Bundesländern liegt das Bußgeld bei 500 Euro. Stürzt jemand in dem oben genannten Zeitfenster auf dem Gehweg vor dem eigenen Haus, kommen zusätzlich Schmerzensgeld und Schadensersatz hinzu.

Verbot von Streusalz

Wer streut, sollte darauf achten, dass Auftaubeschleuniger wie Salz in Städten verboten ist. Erlaubt sind Sand, Asche, Granulat oder Splitt.

Der Schnee sollte im besten Fall im Garten, auf einer freien Fläche im Hof oder wenn der Gehweg breit genug ist, auch dort, gelagert werden, so Stiftung Warentest. Es sollten sich keine Schneeberge vor Einfahrten, Straßenkreuzungen, an Bushaltestellen oder Radwegen auftürmen, die die Sicht versperren.

Mietern empfiehlt Stiftung Warentest sich mit anderen Mitgliedern der Hausgemeinschaft abzusprechen oder den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Eine Privathaftpflichtversicherung kommt zudem für Schadenersatzansprüche auf.