In vier von fünf Fällen erbt nicht einer allein, sondern zusammen mit anderen Familienmitgliedern. Solche Erbengemeinschaften sind konfliktbehaftet – und sollten zeitnah aufgelöst werden. Schon der Erblasser kann dazu beitragen, langwierigen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Als die Frau von Wilfried R. unheilbar an Krebs erkrankte, traf sie eine folgenschwere Entscheidung: Nicht Wilfried R. sollte ihren Anteil an dem Einfamilienhaus erben, das die Familie gemeinsam bewohnte, sondern die beiden Töchter – so schrieb sie es kurz vor ihrem Tod in ihr Testament. Für Wilfried R. war das zunächst kein Problem – denn schließlich würden die beiden Töchter nach seinem Tod ja ohnehin einmal das Haus erben, da war es ihm egal, ob sie schon vorher zu jeweils einem Viertel Miteigentümerinnen waren.
Das änderte sich jedoch, als die ältere der beiden Töchter aus beruflichen Gründen in die USA zog und dort ein Haus kaufen wollte. Zur Finanzierung wollte sie den Wert ihres Hausanteils ausgezahlt bekommen – wofür aber weder Wilfried R. noch die jüngere Tochter die nötigen finanziellen Mittel hatten. Als sich keine Lösung abzeichnete, drohte die ältere Tochter damit, eine Versteigerung des Familienheims zu veranlassen – und löste damit einen schweren Familienstreit aus.
„Jeder Miterbe kann in Bezug auf Immobilien die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen“, erklärt Markus Baschnagel, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Dabei wird die betroffene Immobilie gerichtlich versteigert und der Versteigerungserlös nach Abzug der Gebühren Gebühren gemäß den Eigentumsanteilen an die Erben verteilt. „Die Teilungsversteigerung wählen die Erben meist nur als letztes Mittel, wenn sie sich nicht über die Aufteilung des Nachlasses einigen können“, so der Experte. Denn meistens sei sie in finanzieller Hinsicht die schlechteste Lösung, weil sich bei einem freihändigen Verkauf oft ein besserer Preis erzielen lasse. „Dieser setzt aber stets die Mitwirkung aller Miterben voraus“, sagt Baschnagel.
„Willkommen in der eiskalten Welt der Erbengemeinschaft“
Etwas vererbt zu bekommen, ist eigentlich ein Grund zur Freude – so jedenfalls die landläufige Meinung. Schließlich winken üppige Geldüberweisungen oder die Überschreibung von Immobilien. Doch die Realität ist oft nicht ganz so prächtig. Denn in vier von fünf Fällen erbt nicht einer allein, sondern zusammen mit anderen Familienmitgliedern oder der ungeliebten Schwiegermutter. Dann flammen längst überwunden geglaubte Grabenkämpfe unter Geschwistern aus der Jugendzeit wieder auf, ein handfester Familienkrach droht.
„Willkommen in der eiskalten Welt der Erbengemeinschaft, in der jeder noch so billige Psychotrick erlaubt ist und eher zart besaitete Erben jahrelangem Stress ausgesetzt sind“, sagt Manfred Gabler, Geschäftsführer der Weilheimer Firma ErbTeilung. Der Stress ums Erbe nage in vielen Fällen an der Gesundheit der Beteiligten. „Erst dann wachen viele Erben auf und begreifen, dass sich selbst mit einer millionenschweren Erbschaft die eigene Gesundheit nicht zurückkaufen lässt“, so Gabler. „Sie suchen deshalb den schnellen Ausstieg aus der zerstrittenen Erbengemeinschaft.“
Denn häufig summieren sich bei Erben mehrere Stressfaktoren: Eine Erbin hat den Erblasser vor dessen Tod aufopferungsvoll gepflegt. Ihr geht sein Tod deshalb sehr nahe. Sie verfügt über wenig Geld und möchte von den Miterben einen Anteil für die alleinige Pflege des Vaters. Die Geschwister sehen das nicht ein und verzögern jahrelang die Auflösung der Erbengemeinschaft. Die Miterbin muss Kredite aufnehmen, um ihren Anwalt bezahlen zu können. „Besonders heftig wirkt sich Stress aus, der eine emotionale Ursache hat. Und das ist bei Erbengemeinschaften immer der Fall“, sagt Gabler.
Wenn einer der Erben stirbt, wird es noch komplizierter
Eine Erbengemeinschaft ist zunächst einmal nichts Unübliches. „Häufig bestehen Erbengemeinschaften aus den Kindern und dem Ehepartner des Verstorbenen“, erklärt Notarkammer-Geschäftsführer Baschnagel. Viele Erbengemeinschaften würden dann auch eine unkomplizierte Einigung darüber finden, was mit dem Nachlass geschehen soll. So kann beispielsweise eines der Kinder das Elternhaus übernehmen und den anderen Erben eine Ausgleichszahlung leisten. Oder alle sind damit einverstanden, dass die Wohnung verkauft und der Erlös unter den Erben verteilt wird.
Eine Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt. Das Gesetz sieht vor, dass jeder Miterbe früher oder später ihre Auflösung verlangen kann. „Zweck der Erbengemeinschaft ist es somit nur, bis zur Aufteilung des gemeinsamen Erbes zu verhindern, dass einer von mehreren Miterben einen Alleingang vornimmt“, erläutert Baschnagel. Latente Gefahr von Erbengemeinschaften ist aber, dass sie eben nicht aufgelöst werden. Stirbt nämlich einer der Erben, geht dessen Anteil an der ersten Erbengemeinschaft wiederum auf dessen Erben über – und dann wird es erst recht kompliziert, eine für alle annehmbare Lösung zu finden. „Je länger mit der Verteilung des Nachlasses gewartet wird, desto größer ist das Risiko, dass die Gemeinschaft anwächst“, so Baschnagel. „Gleichzeitig steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich die beteiligten Personen untereinander gar nicht kennen, was einvernehmliche Lösungen naturgemäß erschwert.“
Aufgelöst wird eine Erbengemeinschaft durch einen Vertrag aller Erben über die Aufteilung des Nachlasses, die sogenannte Erbauseinandersetzung. „Ich rate zu einer zeitnahen Abwicklung des Nachlasses. Letztlich ist es im Interesse aller, auch wirtschaftlich mit dem Todesfall abschließen zu können“, sagt Baschnagel.
Doch nicht immer finden die Erben einen gemeinsamen Weg für die Auflösung einer Erbengemeinschaft. Die Gründe dafür sind vielfältig. Ganz oben auf der Streitskala befindet sich mit knapp 35 Prozent die gemeinsam geerbte Immobilie. Entweder bestehen zwischen den Miterben unterschiedliche Ansichten darüber, wie die Immobilie genutzt werden soll. Oder die Erben streiten über den Wert der Immobilie. Das ist das Ergebnis einer Studie der Weilheimer Firma ErbTeilung in Kooperation mit dem Deutschen Institut für Altersvorsorge in Berlin.
Im Testament lässt sich einiges regeln
Hinzu kommt: Viele Erbengemeinschaften sehen sich Zahlungsansprüchen von übergangenen oder enterbten nahen Angehörigen ausgesetzt. Auch hier stellt sich jeweils die Frage, von welchem Immobilienwert auszugehen und auf welchen konkreten Zeitpunkt dabei abzustellen ist. Wurde die Immobilie bereits veräußert, bevor der Pflichtteilsberechtigte abgefunden wurde, ist oft unklar, ob das Wertgutachten des Sachverständigen bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls oder der spätere Kaufpreis als Immobilienwert zugrunde zu legen ist. Dabei gilt auch im Erbrecht der Grundsatz, dass es für die Wertermittlung entscheidend auf den Stichtag ankommt – und zwar auf den Erbfall und nicht auf den Moment des Verkaufs.
Eine Schenkung zu Lebzeiten kann sinnvoll sein
Schon der Erblasser kann dazu beitragen, langwierigen – und teuren – juristischen Auseinandersetzungen um sein späteres Erbe vorzubeugen, indem er klare Regelungen findet. „Ziel der Testamentsgestaltung muss sein, dass die künftige Abwicklung einer möglicherweise entstehenden Erbengemeinschaft bereits mitgedacht und hierfür vorsorgende Regelungen getroffen werden“, betont Notarkammer-Geschäftsführer Baschnagel. Spätestens wenn sich schon zu Lebzeiten abzeichnet, dass die Aufteilung des Nachlasses ohnehin bereits schwelende Konflikte offen zu Tage treten lassen wird, sollte vorgesorgt werden. „Mit einer notariellen Nachlassregelung wie einem Testament oder einem Erbvertrag kann – unter anderem mit einer Teilungsanordnung oder Vermächtnissen – genau geregelt werden, wer beispielsweise Elternhaus, Wohnwagen und Briefmarkensammlung erhalten wird.“
Um die Vorgaben umzusetzen, kann zudem ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der sich um die Abwicklung der Erbengemeinschaft kümmert. Und mitunter ist es auch hilfreich, bestimmte Vermögenswerte schon zu Lebzeiten in Form einer Schenkung an die späteren Erben zu übertragen. Dann sind bereits Tatsachen geschaffen – und ein Erbstreit hat keine Grundlage mehr.