Was ist beim Dauerparken erlaubt? So lange können Sie Ihr Auto / Anhänger / Wohnwagen parken. Foto: kiroveg / Shutterstock.com

Manchmal kann es passieren, dass ein Auto über längere Zeit nicht genutzt wird. Ob ungenutzter Zweitwagen oder Sommerurlaub ohne Auto, wenn das Auto länger steht, stellt sich für Besitzer und Anwohner oft die Frage, wie lange ein PKW überhaupt am selben Ort parken darf. Wir zeigen Ihnen, was erlaubt ist.

Inhalt:

Wie lange darf ein Auto parken?

Tatsächlich ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO § 12 - Halten und Parken) keine Höchstdauer für das Parken von Autos vorgeschrieben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Auto angemeldet, das Kennzeichen lesbar und eine gültige TÜV-Plakette vorhanden ist. Ausnahmen, welche die Parkdauer einschränken sind:

Ausnahme 1 - Temporäre Halteverbote

Entsteht während der Parkzeit ein temporäres Halteverbot, muss das Auto entfernt werden. Solche kurzfristigen bzw. mobilen Halteverbote, zum Beispiel durch entstandene Baustellen und Arbeiten, sind 3 Tage vorab anzukündigen. Wird das Auto nach dieser Frist nicht aus dem Halteverbot entfernt, kümmern sich die Behörden um das Abschleppen und stellen dem Besitzer eine Rechnung.

Tipp: Wenn Sie Ihr Auto für längere Zeit nicht beaufsichtigen können, sollten Sie einen Nachbarn bitten, regelmäßig nach dem Auto zu schauen. Kontrollen im Abstand von 3 Tagen sind im Hinblick auf kurzfristige Halteverbote optimal.

Ausnahme 2 - Anhänger parken - Höchstens 2 Wochen

Ausgeschlossen für unbegrenztes Parken sind außerdem Anhänger jeglicher Art (auch Wohnwagen). Diese dürfen laut StVO § 12 nur maximal 14 Tage geparkt werden. Eine Ausnahme sind Anhänger auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Ausnahme 3 - Wie lange darf ein abgemeldetes Auto parken?

Abgemeldete Autos dürfen gar nicht auf öffentlichen Parkplätzen parken. Grund dafür ist der fehlende Versicherungsschutz. Somit gilt das Abstellen als unerlaubte Sondernutzung und zusätzlich als Verkehrshindernis. Das Abstellen von abgemeldeten Autos ist ausschließlich auf privaten Grundstücken erlaubt, die nicht öffentlich zugänglich sind (das Grundstück muss nicht dem Fahrzeughalter gehören). Bei einem unerlaubten Abstellen haben die Kommunen das Recht, nicht angemeldete Autos auf Kosten des Fahrzeughalters abzuschleppen. Allerdings muss vorher der Fahrzeughalter benachrichtigt und eine Frist gesetzt werden.