Der Moderator Günther Jauch und Schauspieler Sascha Hehn gewinnen vor dem Bundesgerichtshof. Zeitungen hatten ihre Fotos ungefragt zu Werbezwecken verwendet.
Karlsruhe - Die Währung im Internet sind die Klicks. Das weiß jeder, der schon auf eine vermeintlich spannende Schlagzeile geklickt hat – und dann bitter enttäuscht worden ist. Beispiele gibt es zur Genüge: „Lidl: zu viele Coronavirus-Hamsterkäufe – Discounter ergreift drastische Maßnahmen“ lautete eine Schlagzeile. Dahinter verbarg sich die Meldung, dass in Großbritannien manche Artikel nicht mehr verkauft werden.
Das ist alles andere als der erwartete Coup, aber es ist immerhin nicht verboten. Kritisch wird es, wenn ungefragt mit den Bildern von Prominenten geworben wird. Gleich in zwei Fällen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag den Promis im Streit gegen die entsprechenden Verlage recht gegeben.
„An der Grenze zu einer bewußten Falschmeldung“
Die Fernsehzeitschrift „TV Movie“ hatte 2015 auf Facebook Bilder von Günter Jauch, Joko Winterscheid, Stefan Raab und Roger Willemsen veröffentlicht. Dazu den Hinweis, dass einer der vier Moderatoren an Krebs erkrankt sei. In der Meldung wurde wahrheitsgemäß über die Erkrankung von Willemsen berichtet, Jauch spielte keine Rolle mehr. Er klagte gegen die Verwendung seines Fotos – und bekam in allen Instanzen recht. Am Donnerstag bestätigte der Bundesgerichtshof dem Moderator eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20 000 Euro. Das eigene Bild sei ein wesentlicher vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, argumentiert der Bundesgerichtshof.
Das Posting sei „an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung“, der „Klickköder“ diene dem Erzielen von Werbeeinnahmen. An der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr gebe es wegen des „ganz überragenden Markt- und Werbewert“ des Klägers, verbunden mit seiner „außergewöhnlich hohen Beliebtheit“ ebenfalls nichts auszusetzen, urteilte der 1. Zivilsenat.
Mit einer vergleichbaren Begründung hat derselbe Senat dem Schauspieler Sascha Hehn im Streit mit der „Bild am Sonntag“ Recht gegeben. Die Zeitung hatte ein Foto des damaligen „Traumschiff“-Kapitäns dazu verwendet, um für ein Gewinnspiel zu werben. Da Hehn den Weg einer sogenannten Stufenklage gewählt hatte, ging es noch nicht um eine fiktive Lizenzgebühr, sondern um den Anspruch auf Unterlassung, um die Erstattung von Abmahnkosten und den Anspruch auf Auskunft, wie hoch die Auflage der Zeitung gewesen sei.
Jauch kündigt eine Spende an
Die „Bild am Sonntag“ hätte ihr Urlaubslotto durch die unberechtigte Veröffentlichung des Fotos „aufgewertet“, urteilte das Gericht. Der Schauspieler bekam in allen Bereichen recht – bis auf den Auskunftsanspruch über die Auflage der Zeitung. Diese sei, so die Karlsruher Richter, aus den öffentlichen Quellen zur Durchschnittsauflage zu entnehmen.
Hehn hat nun die Möglichkeit, in einem zweiten Schritt ebenfalls eine fiktive Lizenzgebühr einzuklagen. Wie hoch die sein wird, steht noch nicht fest. Sicher ist hingegen, dass Günther Jauch die ihm zu gesprochenen 20 000 Euro nicht behalten wird. „Ich spende solche Einnahmen grundsätzlich immer für gemeinnützige Zwecke“, erklärte der Moderator gegenüber unserer Zeitung.